Sehr geehrte Fragestellerin,
für Schulden Ihres Mannes haften Sie nur mit, wenn Sie für ihn bürgen, Mit-Darlehensnehmerin sind oder anderweitig mit ihm gemeinsam Verbindlichkeiten begründen oder begründet haben. Dies geschieht nicht automatisch durch das Verheiratetsein.
Durch eine Gütertrennung erreichen Sie, dass es im Scheidungsfall keinen Zugewinnausgleich gibt. Dann vermeiden Sie beispielsweise folgende Situation: ihr Vermögen wird im Laufe der Ehe größer, ihr Mann "saniert" sich aber nur, indem er Sie alles Mögliche bezahlen lässt, weil er gerade keine Mittel zur Verfügung hat. Dann müßten Sie ihn an ihrem persönlichen Vermögenszuwachs über den Zugewinnausgleich am Ende noch teilhaben lassen.
Für eine Gütertrennung brauchen Sie aber einen Ehevertrag. Dieser muss auch notariell sein. Den "Aufwand" können Sie nicht vermeiden.
Ansonsten können Sie nur darauf achten, sich weiter nicht an seinen Verbindlichkeiten zu beteiligen und ihm auch keinen Zugriff auf Ihr Vermögen zu gewähren.
Ihre Konten sind getrennt. Also haftet jeder in dieser Hinsicht für seine Schulden schon selbst.
Ein Nießbrauch der Tochter an der Wohnung führt ersteinmal dazu, dass die Wohnung für Fremde zum Erwerb uninteressant wird. Die Tochter hat auch eine besondere Position, wenn eine Zwangsversteigerung der Wohnung stattfinden sollte. Sie erhalten Ihrer Tochter also die Wohnung in gewissem Maße.
Sie sollten aber eher darüber nachdenken, Alleineigentümerin der Wohnung zu werden und Ihrem Mann einen Nießbrauch zu gewähren. Dann kann sein Eigentumsanteil nicht mehr gepfändet werden, und er hat ein Wohnrecht.
Für derartige Rechtsgeschäfte - alles, was mit Grundstücken zutun hat, auch Eigentumswohnungen - brauchen Sie einen Notar. Die genauen Kosten wird Ihnen jede Notarkanzlei auf telefonische Anfrage mitteilen. Ich schätze diese grob auf 500 bis unter 1000 EUR.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob