Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Ein Anspruch auf Löschung Ihrer bei der Schufa gespeicherten Daten kann sich grundsätzlich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG oder in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562). Die Rechtsbeeinträchtigung besteht dabei solange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind (vgl. BGH, NJW 1984, 436).
Es wäre also zunächst zu prüfen, ob die Datenübermittlung an die Schufa zulässig war.
Eine Datenübermittlung durch Vertragspartner an die Schufa kann nach den §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG zulässig sein, wenn Sie wirksam Ihre Einwilligung erklären („Schufa-Klausel") oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt ist. Letzteres ist der Fall, wenn eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, die zum Ergebnis hat, dass berechtigte Interesse der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die schutzwürdigen Belange des „Schuldners" überwiegen.
Im Rahmen der Interessenabwägung müsste miteinfließen, wie es zu der offenen Forderung kam, also ob Sie zum beispiel im außergerichtlichen Verfahren gerechtfertigte Einwände gebracht haben, und damit auch zu erkennen gegeben haben, nicht einfach zahlungsunwillig zu sein. Da mir aber die genauen Umstände Ihres Falles nicht bekannt sind, kann ich hier jedoch keine abschließende Stellungnahme abgeben, sondern nur die Grundzüge aufzeigen.
Erfolgte die Schufa-Eintragung in unberechtigter Weise, kann man dagegen den gerichtlichen Weg bestreiten - auch mit Hilfe einer Einstweiligen Verfügung (dann muss jedoch eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen!).
Seit dem 01.01.2007 hat die Schufa selbst Ihre eigene Eintragungspraxis dahingehend geändert, das Ausnahmsweise eine vorzeitige Löschung der Eintragung möglich ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (und diese müssen ALLE vorliegen):
1.nicht titulierte Forderungen unter 1000,00 Euro
2.die 30 Tage nach der 1.Mahnung beglichen wurden
3.und vom Gläubiger gegenüber der Schufa als beglichen gemeldet wurden vorzeitig aus dem Schufaverzeichnis gelöscht werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel