Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die von Ihnen geschilderten Eintragungen sind die üblichen Eintragungen welche sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch in der Schufa befinden.
Bei allen bisherigen Forderungen wird nach der Restschuldbefreiung eine Erledigung vermerkt, auch wenn Sie diese nicht bezahlt haben, sondern die Erledigung eben durch die Restschuldbefreiung erfolgt ist.
Der Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung wie auch die anderen Einträge sind noch die nächsten 3 Jahre sichtbar, der Eintrag Restschuldbefreiung ist nach wie vor Hinweis auf eine erfolgte Insolvenz und wird daher als "Zahlungsstörung" gewertet.
Erfahrungsgemäß sollte Ihr Score bei der Schufa allerdings ab jetzt schon ganz langsam wieder ansteigen, Sie sollten nächstes Jahr einfach nochmals die kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern (auf der Schufa Startseite unten rechts), in dieser steht alles drin was Sie wissen müssen.
Sie müssen aktuell also nichts weiter veranlassen, eine vorzeitige Löschung der Eintragungen ist auch nur in Ausnahmefällen (Berufung zum Geschäftsführer, dringende Wohnungssuche) möglich.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Vielen Dank mein Insolvenzverwalter meinte es spielt eigentlich keine Rolle ob die Gläubiger in der Schufa auch die insolvenzgläubiger sind also das ist jetzt nicht so wichtig ob diese Gläubiger auch am insolvenzverfahren teilgenommen haben weil diese Gläubiger egal ob teilgenommen oder nicht haben durch die Erteilung der rechtsschutzbefreiung ihre Forderung verloren. Stimmt das?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das ist richtig, durch die Restschuldbefreiung sind alle Schulden erfasst, welche Sie vor der Eröffnung hatten, auch wenn Sie die Gläubiger mangels Kenntnis nicht komplett angegeben haben und/oder sich diese nicht beim Treuhänder gemeldet haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke