Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Da eine verbindliche Antwort einer genaueren Sachverhaltsschilderung bedürfte und entsprechend höhere Kosten verursachen würden, kann ich nur Anhaltspunkte geben:
Damit der Gastwirt Ihnen gegenüber Schadensersatz geltend machen kann, müssten Sie eine Pflicht durch die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildmaterials verletzt haben. Von einem professionellen Webdesigner ist eine entsprechende Vorsicht wohl zu erwarten. Bei Ihnen ist das jedoch fraglich. Es handelt sich hier eher um ein Gefälligkeitsverhältnis. Schadensersatzansprüche sind auch bei letzterem möglich. Jedoch müsste der Gastwirt beweisen, dass Sie eine entsprechende Pflicht zur Kontrolle der Urheberrechte genauso trifft, wie einen professionellen Webdesigner. Entsprechend würde ich gegenüber dem Gastwirt argumentieren.
Die Bitte an den gegnerischen Anwalt, Ihnen einen Rat zu geben, ist gut gemeint, aber so nicht umsetzbar: Der gegnerische Anwalt ist verpflichtet, alleine die Interessen seines Auftraggebers zu vertreten.
Sie sollten einen Beratungsberechtigungsschein bei Ihrem Amtsgericht mit Hilfe des Rechtspflegers ausfüllen. Sodann können Sie sich von einem Anwalt für einen Selbstkkostenbeitrag von 10,00 EUR beraten lassen bzw. sich außergerichtlich vertreten lassen. Informationen über die so genannte Beratungshilfe finden Sie im Netz.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Guten Tag,
danke für Ihren Rat, Sie haben mir damir sehr geholfen - auch um mich ganz auf meine Prüfungen zu konzentrieren.
Bisher hat der Anwalt des Wirtes nicht auf meinen Brief geantwortet. Würden Sie mir empfehlen trotzdem gleich einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen und einen eigenen Anwalt aufzusuchen oder abzuwarten was die Gegenseite tut?
Guten Morgen,
es kann nur zu Ihrem Vorteil sein, wenn Sie sich rechtzeitig startbereit sind. Wenn erst einmal eine Antwort des gegnerischen Anwalts erfolgt ist, kann schnelles Handeln erforderlich werden. Rufen Sie bei Ihrem Amtsgericht an und fragen Sie, welche Unterlagen Sie benötigen und ob ein Termin vereinbart werden muss. Bestehen Sie darauf, dass Sie nicht nur die Unterlagen für den Beratungshilfeschein ausfüllen, sondern sogleich auch den Beratungsberechtigungsschein erhalten. Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, sobald Sie die Unterlagen haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Timm
Rechtsanwalt