Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Antwort ohne die Einsicht in die Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage besteht unabhängig von der Form, in der sie getätigt wird. Sowohl mündlich aus auch schriftlich kann eine „Falschaussage" zur Strafbarkeit führen.
Wenn der Sachbearbeiter wissentlich, also vorsätzlich, falsche Aussagen tätigt, macht er sich unter Umständen, abhängig davon, um welchen konkreten Straftatbestand es sich handelt, strafbar.
Es gibt Straftatbestände, die eine vorsätzliche Begehung erfordern, aber auch solche, die eine leichtfertige Begehung oder sogar eine einfache fahrlässige Begehung erfordern. Pauschal kann man das daher nicht sagen.
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die konkrete Sachlage in Ihrem Fall noch nicht gänzlich ersichtlich. Je nach dem, was ausgesagt wurde, kämen die Straftatbestände der falschen Verdächtigung, der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung oder des Betrugs in Betracht.
Durch die Begehung derartiger Straftaten könnte der Sachbearbeiter außerdem als nicht glaubwürdig eingestuft werden, sodass dessen „Beweiswert" nicht von Bedeutung ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
24.07.2017 | 11:39
Sehr geehrter Herr Pilarski,
vielen Dank für Ihre ausführliche und sehr hilfreiche Antwort. Insbesondere die Ausführungen zur Falschaussage haben mir sehr geholfen.
Von den genannten Straftatbeständen kommen im vorliegenden Fall mehrere in Betracht. Darüber hinaus drängt sich aufgrund des augenscheinlich übermäßig innigen Verhältnisses der Kindesmutter zu dem zuständigen Sachbearbeiter auch der Verdacht einer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) auf. Reicht ein solcher subjektiv empfundener Verdacht zur Begründung einer Anzeige aus, oder sollten die weiteren Schlüsse in einem solchen Fall besser der Staatsanwaltschaft überlassen werden?
Ungern sähe ich mich selbst mit dem Vorwurf einer falschen Verdächtigung konfrontiert, wenn die Gründe meiner Annahme durch den Beschuldigten teilweise entkräftet werden können bzw. die Indizien für eine Verurteilung nicht ausreichend sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.07.2017 | 19:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Wie Sie sagen, kommen mehrere Straftatbestände in Betracht. Mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit wäre ich sehr vorsichtig, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Ermittlungen werden durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich eingeleitet, wenn die Möglichkeit einer Straftat besteht. Die Anklage wird dann erst erhoben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Umständen vorliegen, die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechen. Wenn die Begehung dann zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dann kommt es zur Verurteilung, wobei Zweifel zugunsten des Angeklagten streiten.
Sie sollten es daher der Staatsanwaltschaft überlassen. Wenn Sie die nicht unbegründete Möglichkeit sehen, dass der Mitarbeiter Vorteile für eine Dienstleistung angenommen haben sollte, bleibt es Ihnen aber unbenommen, dies zur Anzeige zu bringen. Aber wie Sie richtig sagen: Setzen Sie sich nicht unnötig dem eigenen Vorwurf einer falschen Verdächtigung oder ähnlichem aus.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)