Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich fürchte, dass Ihre Frau zumindest einen TEILBETRAG der eingeforderten 243,08 €uro bezahlen muss, wenn nämlich das Inkassobüro tatsächlich wie angegeben
einen rechtskräftigen Titel
gegen Ihre Frau als Schuldnerin in Händen hält.
Ein rechtskräftiger "Titel" ist beispielsweise ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Es kam nie zu einer Gerichtsverhandlung über die
61,61 €uro Versicherungsprämie. Allerdings könnte der "Titel" auch auf Grund eines beantragten Mahnbescheides in Form eines Vollstreckungsbescheides ergangen sein, also ohne mündliche Verhandlung.
Sie sollten also bei dem Inkassobüro nachfragen, ob Ihnen der "Titel" in Kopie übersendet wird, wenn sich aus den Unterlagen zum Verfahrenshergang weiter nichts ergibt. Gibt es tatsächlich einen Vollstreckungsbescheid oder einen anderen "Titel" gegen Ihre Frau, so haben Sie hiergegen keine Rechtsmittel zur Verfügung und müssen die Auslösung weiterer Kosten durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers befürchten.
Es ist Folgendes zu beachten:
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Die Hauptforderung beträgt:
61,61 €uro Versicherungsprämie
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Die Verfahrenskosten +
Inkassokosten:
243,08 - 61,61 €uro = 181,47 €uro
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So viel sollte nicht bezahlt werden.
Wer sich für das teure Angebot der Inkassobüros entscheidet, muss die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Für die durchsetzbaren Inkassogebühren gilt als Obergrenze ( OLG Köln OLGZ 72,411
) die Gebührenordnung des RVG entsprechend.
Wie hoch die dem Inkassobüro zu erstattenden Gebühren letztlich sind, kann ohne Einsicht in die Unterlagen nicht verbindlich errechnet werden, da ggf. zu den Gebühren nach dem RVG weitere Verfahrensgebühren ( bspw. für ein durchgeführtes Mahnverfahren ...)zu berücksichtigen sind.
Sie sollten daher alsbald einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, da sie bei Vorliegen eines Titels tatsächlich befürchten müssen, dass die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers weitere Kosten auslöst. Ein Rechtsanwalt wird sehr schnell die Höhe der berechtigten Gebühren errechnen und entsprechende Schritte veranlassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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