Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"würde gerne wissen, ob dieses Vermögen herangezogen werden kann"
Ja, und zwar dann wenn der individuelle Vermögensfreibetrag Ihrer Tochter hinsichtlich der Elternunterhaltszahlung an ihren Vater insgesamt überschritten ist.
Wie dieser im Einzelfall berechnet wird, können Sie beispielhaft den Urteilen des BGH entnehmen ( z.B. XII ZB 693/14
, XII ZB 269/12
).
Denn im Falle einer rechtmäßigen Vermögensübertragung handelt es sich danach um Vermögen der Tochter, sodass dieses auch im Rahmen des Elternunterhalts grundsätzlich herangezogen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 24.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe mir die beiden Urteile angesehen, aber nicht so recht verstanden, wie der Freibetrag berechnet werden kann. Angenommen, es ginge um einen Betrag von 100.000 Euro, den ich meiner 34jährigen Tochter übertragen würde - wie wäre die Wertung oder könnte dieser Betrag z.B. als Altersvorsorge gewertet werden?
Nachfrage:
"Angenommen, es ginge um einen Betrag von 100.000 Euro, den ich meiner 34jährigen Tochter übertragen würde - wie wäre die Wertung oder könnte dieser Betrag z.B. als Altersvorsorge gewertet werden?"
Annahmen und pauschale Fallbeispiele helfen hier wenig, da zunächst einmal der konkrete individuelle Freibetrag Ihrer Tochter bestimmt werden muss.
Wie dies zu geschehen hat, zeigen die von mir angegebenen Links deutlich auf. Diese waren auch problemlos zu öffnen, was Sie im Übrigen selbst bestätigen ("Ich habe mir die beiden Urteile angesehen"). Insofern kann ich Ihre Bewertung nicht nachvollziehen.