Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem Nachbarn ein Wegerecht vereinbart haben. Bei einem Wegerecht, das grundsätzlich eine Dienstbarkeit darstellt, ist zunächst die genaue Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien heranzuziehen. Vorhandene wegerechtliche Bestimmungen und darauf aufbauende kommunale Satzungen zur Schneeräumung werden hier keine Gültigkeit haben, da es sich bei der Zufahrt wohl nicht um eine gewidmete öffentliche Straße handeln wird. In der Vereinbarung sollte geregelt sein, wer welche Pflichten bezüglich des Weges, z.B. wegen der Instandhaltung und der Verkehrssicherung, zu tragen hat. Auch kommt es hier darauf an, ob nur Sie den Weg nutzen oder Ihr Nachbar den Weg mitbenutzt.
Sollte die vertragliche Regelung bezüglich des Wegerechts hier keine Informationen zu enthalten, so ist von den gesetzlichen Regelungen über das Wegerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch auszugehen. Nach § 1020 S. 2 BGB
hat der Berechtigte bezüglich des Wegerechts (also Sie) den Weg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers (=Nachbar) es erfordert. Hierunter fällt auch die Absicherung der Verkehrssicherheit, worunter man auch das Schneeräumen zählen kann. Bezüglich eines vom Nachbarn (mit-)genutzten Teil des Weges gilt § 1020 Satz 2 BGB
nicht. Für den allein vom Nachbarn genutzten Teil des Weges ist dieser allein verantwortlich; soweit ein gemeinsam genutzter Teil besteht, müssen Sie sich einigen, wie dieser geräumt wird.
Eine Absicherung durch Schilder ist nur begrenzt möglich. Denn es gilt grundsätzlich die Regelung, wer einen Weg eröffnet, der fegt für sich und seine Besucher. Die Verkehrssicherungspflicht geht immer soweit, wie die anderen „Verkehrsteilnehmer" (=die Leute, welche die Sache benutzen) eine gefahrlose Nutzunge vernünftigerweise erwarten können. Die Haftung lässt sich durch ein Schild nicht ausschließen, aber immerhin nach der herrschenden Rechtsprechung begrenzen. Ein Schild "Kein Winterdienst" warnt den Benutzer in besonderer Weise und kann somit dazu führen, dass dessen Eigenhaftungsquote im Sinne eines Mitverschuldens bei einem Unfall erhöht wird. Es findet bei Glatteisunfällen fast immer eine Schadensquotelung zwischen Geschädigten und Eigentümer bzw. Berechtigtem statt, da die Rechtsprechung der Auffassung ist, dass fast jeder Glatteisunfall durch eigene Wachsamkeit vermeidbar ist und den Fußgänger dann eine Mitschuld trifft. Bei einem Hinweisschild ist aber eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, so dass es dann z. B. bei einem fehlenden Winterdienst zu einer geringeren Haftungsquote kommen kann. Vollständig eliminieren lässt sich dieses Risiko jedoch nicht.
Findet also keine Räumung statt, kann Sie trotz Warnschildes eine Haftung treffen, denn Sie schulden wie gesagt eine der Benutzung des Weges entsprechende Verkehrssicherung durch angemessene Räummaßnahmen. Wenn der Weg nur gering durch Fußgänger benutzt wird, kann jedoch auch das Freihalten einer ausreichend breiten Gasse unter Umständen hierfür bereits reichen. Lediglich bezüglich des Bürgersteigs dürfte nach Kommunalen Vorschriften zur Strassenreinigung eine vollständige Räumung erforderlich sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist sollte eine Nutzungsregelung (Wegerecht) zwischen meinerm Vermieter (Tochter des Nachbarn) bestehen.
Besteht keine, dann sind die gesetzlichen Regelungen zuständig. In meinem Fall nutzen Nachbar, dessen Sohn und ich die Einfahrt des Nachbarn gemeinsam und müssten also unter uns dreien ausmachen, wie und wann wer mit wem räumt.
Einzig offen ist mir die Frage nach dem öffentlichen Bürgersteig. Der ist nur an Nachbars Grundstück. Da mir keine Wegerechtsreglung vorliegt und ich vermute, dass Vater und Tocher (meine Vermieterin) keine Regelung getroffen haben, gehe ich davon aus, dass Nachbar als Eigentümer den an sein Grundstück angrenzenden Bürgersteig allein räumen muss? Aus meinem Mietvertrag geht überhaupt kein Wort über Schneeräumen usw. hervor. Die Gemeinderegelung enthält dazu auch keine auf meine Situation passenden Regelungen.
Da gehe ich dann mal davon aus, dass nur der mit Bürgersteig an seinem Grundstück auch für diesen Zuständig ist?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aufgrund Ihrer Formulierung "mein Grundstück" hatte ich fälschlicherweise unterstellt, dass Sie Eigentümer sind. Ich bitte Sie, dies zu entschuldigen. Als Mieter dagegen haben Sie die oben ausgeführte Räumpflicht grundsätzlich nur, wenn diese vom Vermieter ausdrücklich auf Sie abgewälzt wurde.
Wurde die Räumpflicht Ihnen als Mieter aber nicht vertraglich auferlegt was in Ihrem Fall mangels Regelung im Mietvertrag der Fall zu sein scheint), ist die Vermieterin als Eigentümerin hierfür verantwortlich, sowohl für Zufahrt als auch Bürgersteig. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Eigentümern braucht Sie dann nicht zu interessieren. Als Mieter können Sie in diesem Fall auch nicht in die Haftung genommen werden. Vielmehr dürften Sie als Mieter sogar einen vertraglichen Anspruch gegen die Vermieterin auf Räumung der Zufahrt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen