Sehr geehrter Fragesteller,
diese Antwort soll eine erste Orientierung geben. Eine ausführliche Anwaltliche Beratung, insb. unter Einsicht in Vertragsunterlagen, kann dadurch nicht ersetzt werden.
Die Nachforderung nach der langen Zeitspanne ist doch ein wenig ungewöhnlich.Ihre Frage ist ein wenig zusammengesetzter Natur, einige Fragen lassen sich nur pauschal beantworten.
Sie haben die Kernfrage als "juristischer Laie" sehr gut erkannt.
Zunächst sei vorangestellt, dass das erste Angebot ein unverbindliches Angebot gewesen sein kann. Der darin gennate Preis wäre nicht bindend. Selbst wenn es bindend gewesen sein sollte, waren nach Ihren Angaben Mehrarbeiten erforderlich. Dass darüber kein schriftlicher Vertrag vorliegt, steht der wirksamkeit und damit der Entstehung des Vergütungsanspruch zunächst grundsätzlich nicht entgegen. Auch ohne schriftlichen Vertrag kann- sogar durch konkludente Zustimmmung bzw. Abnahme- ein Vertrag zustande gekommen sein.
Gehen wir davon aus, dass der Vergütungsanspruch entstanden ist.Für die Vergütungsansprüche beim Werkvertrag kennt das Gesetz jedoch keine der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB
vorgehende spezielle Vorschrift, so dass die aus dem Werkvertrag erwachsenden Vergütungsansprüche der dreijährigen/fünfjährigen Verjährung des BGBunterliegen.Wichtig : Dies gilt nur für die Vergütungsansprüche. Gewährleistungsansprüche sind im VOB abweichend geregelt.Die Verjährungsfrist des BGB gilt also auch in Ihrem Fall, auch für den Fall der Einbeziehung der VOB. Erfasst von der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB
sind sowohl die aus § 631 BGB
folgenden Vergütungsansprüche wie auch Ansprüche aus §§ 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 VOB/B
. Auch vergütungsgleiche Ansprüche wie die aus § 6 Nr. 6 VOB/B
, § 2 Nr. 8 VOB/B
, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht und aus § 179 Abs. 1 BGB
unterliegen der Frist des BGB. ( möglicher Sonderfall : formelle Abnahmevereinbarung)
Ob die VOB tatsächlich ausgehändigt worden ist, lässt sich nach Ihren Angaben nicht mehr klären. Es wird darauf aber auch nicht mehr ankommen. Nach meiner Einschätzung ist der Anspruch entstanden, aber die Durchsetzung scheitert an Ihrer Verjährungseinrede.
Es wäre anzudenken, die Ansprüche komplett zurückzuweisen. Dies können sie gleichzeitig dem Grunde nach, aber vor allem auch berufend auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche tun. Bewahren sie - wie immer - sicherheitshalber einen Nachweis über die Abgabe Ihrer Erklärung.
Ich hoffe die erste rechtliche Einschätzung hat Ihnen geholfen. Zögern Sie nicht, die kostenlose Rückfragefunktion zu benutzen.
MIt freundlichen Grüssen,
RA T.Asthoff
Diese Antwort ist vom 29.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Asthoff,
besten Dank für Ihre Einschätzung.
Sie schreiben:
"Es wäre anzudenken, die Ansprüche komplett zurückzuweisen. Dies können sie gleichzeitig dem Grunde nach, aber vor allem auch berufend auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche tun."
Das habe ich noch nicht ganz verstanden. Wie würde denn eine Zurückweisung der Ansprüche "dem Grunde nach" in Verbindung mit der Einrede der Verjährung nach BGB 214 aussehen /wirken ?
Ich hätte vielleicht geschrieben:
mit Schreiben vom xx.xx,xx machen Sie eine Forderung in Höhe von xx EUR gegen mich geltend.
Da diese Forderung aus dem Jahre 2004 stammt, ist sie bereits verjährt.
Ich mache daher von der Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB Gebrauch.
Fehlt da noch was wegen "dem Grunde nach" ?
Beste Grüße und vielen Dank!
Nein. Ihre Formulierung ist ausreichend. Sie würden im anderen Fall zu Ausdruck bringen, dass Sie auch die Forderung als solche bestreiten.
Mfg
RA Asthoff