Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Vorweg muss ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieses Forums eine Beantwortung Ihrer Fragen nur aufgrund Ihrer Schilderungen erfolgen kann. Die Materie des Arzthaftungsrechtes führt jedoch des Öfteren dazu, dass nur geringe Abweichungen oder Ergänzungen zu einer gänzlichen Neubewertung des Falles führen. Ich rate Ihnen daher, vor einer weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der sorgfältigen Prüfung möglicher Ansprüche zu beauftragen, der schwerpunktmäßig im Bereich des Medizinrechts tätig ist.
Gegen einen Arzt kommt dann ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Betracht, wenn dieser bei der Behandlung gegen die „Regeln der ärztlichen Kunst“ gehandelt hat, d.h. seine Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat.
Zugleich kann eine Haftung dann bestehen, wenn eine unzureichende Aufklärung erfolgt ist. Die umfassende Aufklärung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, d.h. er ist nur dann in der Lage dieses Selbstbestimmungsrecht ordnungsgemäß auszuüben und in den Heileingriff einzuwilligen, wenn er dies in Kenntnis aller Umstände tut. Eine unzureichende Aufklärung hat zur Folge, dass auch ein medizinisch indizierter Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt, die Grundlage eines Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruch darstellen kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei unterlassener Aufklärung eine Haftung ausscheidet, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Dies verneinen Sie unter Hinweis auf das erhöhte Risiko; im Prozess müssten Sie dafür einen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegen, d.h. zwischen Durchführung der OP und dem Risiko. Eine unterlassene Aufklärung hat für sich alleine genommen daher noch keine Aussagekraft.
In einem Prozess haben Sie des Weiteren nachzuweisen, dass der Schlaganfall, über dessen Risiko nicht aufgeklärt wurde, durch die OP kausal verursacht wurde. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist eine medizinische Frage und kann daher hier und auch durch einen Richter zunächst nicht abschließend beurteilt werden, so dass bei einer gerichtlichen Geltendmachung die Entscheidung letztendlich durch ein medizinisches Gutachten zu klären wäre.
Sollten Sie die Angelegenheit weiter verfolgen wollen, sollten Sie zunächst Einsicht in die damalige ärztliche Dokumentation nehmen und prüfen, ob tatsächlich keine dokumentierte Aufklärung über dieses Risiko erfolgt ist. Sodann sollten Sie insbesondere prüfen, ob Sie bei einer entsprechenden Aufklärung tatsächlich die Operation nicht durchgeführt hätten. Sodann sollten Sie eine ärztliche Stellungnahme über die Kausalität zwischen OP und dem Infarkt einholen. Diesbezüglich kann Ihnen ggf. der behandelnde oder ein befreundeter Arzt, die Landesärztekammer oder auch die Krankenkasse behilflich sein.
Hinsichtlich der finanziellen Fragen einer rechtlichen Beratung, die ich Ihnen dringend empfehle, kann ggf. eine Möglichkeit über Beratungs-/Prozesskostenhilfe oder über ein Prozessfinanzierer in Betracht kommen. Darüber hinaus stehen kostengünstige ärztliche Schlichtungseinrichtungen zur Verfügung, die zum Nachweis eines Aufklärungsfehlers allerdings nur bedingt geeignet sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 15.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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