Sehr geehrter Fragesteller,
1-) Kann ich ab diesen Montag beginnend die Miete "unter Vorbehalt" zahlen? Falls Ja, wie viel Prozent Minderung wäre für meinen Fall angemessen?
Antwort:
„Vorbehaltszahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist ab Auftreten des Mangels bis zur Beseitigung des Mangels empfehlenswert und zulässig. (BGH WuM 91,544
). Zur Quote ist von Bedeutung, dass Teile der Wohnung wg. des Babys unbewohnbar sind. Die Quote ist auf die Bruttomiete zu beziehen und kann bei Schimmelbildung im Extremfall bis zu 100% betragen. Sie sind beweisbelastet.
2-)Wenn ich unter Vorbehalt zahle und wenn die Arbeit zum Beispiel 3 Wochen dauern würde, wie kann ich das Geld rückwirkend zurückholen? Einfach für den Zeitraum also für 3 Wochen bei der nächsten Miete abziehen? Wir wird das abgewickelt?
Antwort: Zahlung nach § 812 BGB
zurückfordern oder Aufrechnung, die dem VM schriftlich mitgeteilt werden muss.
3-)Wenn die Arbeit bis zum Ende der 14ten Tage nicht gemacht wird, darf ich selber aber auf Kosten des Vermieters eine Firma für die Beseitigung beauftragen?
Antwort: Nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung: Ja, § 536 a Absatz 2 Nr,. 1 BGB
. Außer bei (Gesundheits)-Gefahr im Verzuge, da dürften Sie sofort handeln.
4-)Habe ich hier das Recht für eine sofortige Kündigung und Anspruch auf die damit verbundenen Kosten(Umzugskosten, Maklerprovision etc.)?
Antwort:
Der Mieter kann im Normalfall erst kündigen, wenn er dem Vermieter zur Mängelbeseitigung eine Frist gesetzt hat. Bei erheblichem Mangel sofort. Sie sind beweisbelastet. Vgl dazu etwa OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.7.1998, Az. 24 U 173/97
, ZMR 1999, S. 26
.
Siehe dazu auch § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB
.
Bei Verschulden des VM haben Sie einen Schadensersatzanspruch, den Sie dem Grunde und der Höhe nach spezifizieren müssen.
Als Mieter tragen Sie die Beweislast füür die Spezifizierung der Schäden! Sie müssen beweisen, dass zwischen dem Wohnungsmangel (Schimmelpilzbefall) und einer konkreten Gesundheitsgefährdung ein Ursachenzusammenhang besteht (KG Berlin, Urteil v. 26.2.2004, Az. 12 U 1493/00
, GE 2004 S. 688).
5-) Oder welche Vorgehensweise in diesem Fall wäre optimal?
Antwort:
Siehe die obigen Ausführungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Frage 1:
Wie viel Prozent Minderung wäre für meinen Fall angemessen? Schlafzimmer ist unbewohnbar und da die Sporen in der Luft herumfliegen, glaube ich nicht, dass auch die anderen Bereiche der Wohnung für ein Baby bewohnbar wären.
Frage 3:
Der Vermieter hat sich die Wohnung angeschaut und gesagt, dass er eine Firma dafür beauftragen wird(Er bestätigt das schriftlich). Also keine Ablehnung. Mangel wurde aber bislang nicht beseitigt. Musste ich die Frist schriftlich setzen? Oder kann ich nach 2 wöchigen Untätigkeit sofort ohne weiteres handeln?
Nachfrage 1:
Wie viel Prozent Minderung wäre für meinen Fall angemessen? Schlafzimmer ist unbewohnbar und da die Sporen in der Luft herumfliegen, glaube ich nicht, dass auch die anderen Bereiche der Wohnung für ein Baby bewohnbar wären.
Antwort:
Letztendlich wird das nur nach einem rechtskräftigen Urteil feststehen. Sollten Ihre Angaben objektiv und beweisbar zutreffen, kann die Quote deutlich an 100% heranreichen. Ein unbewohnbares Schlafzimmer macht die ganze Wohnung unbewohnbar.
Nachfrage 3:
Der Vermieter hat sich die Wohnung angeschaut und gesagt, dass er eine Firma dafür beauftragen wird(Er bestätigt das schriftlich). Also keine Ablehnung. Mangel wurde aber bislang nicht beseitigt. Musste ich die Frist schriftlich setzen? Oder kann ich nach 2 wöchigen Untätigkeit sofort ohne weiteres handeln?
Anwort:
Bei Unbewohnbarkeit mit (Gesundheits-)Gefahr im Verzug können Sie „sofort handeln". Die Fristsetzung müssen Sie beweisen können. Wenn der VM aufgrund Ihrer mündlichen Fristsetzung schriftlich „alles nochmal schriftlich bestätigt" hat und „das Problem beseitigen wird", also Ihre Fristsetzung damit bestätigt hätte, reicht das.
Bei Verzug des VM haben Sie dann das Recht aus § 543 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1
und 2 BGB. Wenn streitig ist, ob der VM ... die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat trifft ihn die Beweislast.
Empfehlenswert wäre eine Nachfristsetzung, da mit den Möglichkeiten einer Fernberatung ohne Akteneinsicht u. Kenntnis des gesamten Mietvertrages inkl. Ortsbesichtigung eine sichere Prognose nicht möglich ist.