Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Eine Mietminderung kann für die Vergangenheit grundsätzlich nur dann durchfgeührt werden, wenn die Miete mit der Mängelanzeige oder hiernach ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt wird (vgl. BGH WuM 2003, 440
). Andernfalls ist eine rückwirkende Mietminderung ist nur möglich, wenn der Mieter in Unkenntnis eines Mangels die Miete gezahlt. Fehlt es an einem Vorbehalt, werden Sie daher (lediglich) die laufende Miete bis zur vollständigen Beseitigung des Schimmels mindern können. Denn die Schimmelbildung in Ihrem Wohnzimmer beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Wohnung nachhaltig, so dass ein erheblicher Mangel vorliegt, der eine Mietminderung von rund 20 % der Bruttomiete rechtfertigen wird (vgl. z.B LG Hannover ZMR 1979, S. 47
). Was die Höhe der Mietminderung betrifft, weise ich darauf hin, dass regelmäßig keine individuelle Berechnung bezogen auf die Wohnungsgröße, sondern eine Schätzung nach Präjudizien erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Was ist eine Schätzung nach Präjudizien?
Mit freundlichen Grüßen
Die Mieterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei einer "Schätzung nach Präjudizien" wird die Höhe der Mietminderungsquote dadurch bestimmt, dass gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden, denen vergleichbare Fälle zugrunde lagen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger