Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ein Erbverzicht würde den gesamten Nachlass betreffen und es bedarf einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies wurde bereits abgelehnt.
Der Weg über eine Schenkung ist möglich:
Nach § 1967 Abs. 2 BGB zählen sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu den Erblasserschulden, die vor dessen Tod entstanden sind. der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft müsste die Nachlassverbindlichkeiten also zuerst erfüllen. Die Schenkung hätte Vorrang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ist Schenkung und Schenkungsversprechen für den von Ihnen angeführten §1967 Abs 2 BGB genau gleichwertig?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja. Ein Schenkungsversprechen begründet eine schuldrechtliche Verbindlichkeit.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
Mit Wirksamwerden des Schenkungsversprechens ist die Verbindlichkeit begründet.
Beste Grüße
RA Richter