Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen gerne mit, dass bereits der gemeinsame je hälftige Erwerb gem. dem nachfolgend auszugsweise zitierten § 13 Abs. 1 Nr. 4a, dort Alternative 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei ist:
"Steuerfrei bleiben ... Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt."
Hilfreich wäre daher, dass im notariellen Kaufvertrag unter der Klausel Kaufpreiszahlung festgelegt wird, dass der Kaufpreis zu x EUR vom Konto Ihres Mannes gezahlt wird und zu y EUR von Ihrem Konto, dass also Ihr Ehemann von einer weitergehenden Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises freistellt.
In diesem Fall wird der allgemeine schenkungssteuerliche Freibetrag unter Ehegatten in Höhe von 500.000 EUR nicht tangiert, sondern der spezielle Freibetrag im Zusammenhang mit dem Familienheim genutzt.
Auch wenn die Beantwortung der weiteren Fragen durch die Antwort zu 1) obsolet geworden ist, teile ich Ihnen hierzu gerne mit, dass das Finanzamt auf sog. Vergleichsverkäufe gem. Sammlung beim Gutachterausschuss zur Bestimmung des Marktwertes zurückgreift.
Der so ermittelte pauschalierte Wert kann dann, wenn er Ihres Erachtens unzutreffend ist, durch ein Gutachten eines Immobilienwertermittlers widerlegt werden. In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt sollte dies allerdings nicht erforderlich sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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Vielen Dank für Ihre Beantwortung der ersten zwei Fragen. Allerdings ist dadurch die dritte Frage nicht obsolet geworden, daher hier noch einmal die 3. Frage:
Es wäre doch ein steuerrechtlicher Vorteil für mich (und auch als Weiterschenkung an meine Tochter,
die jedoch nicht Kind meines Ehegatten ist), wenn mein Ehegatte mir eine Summe (max. 500 000Euro) schenkt und ich damit das unbebaute Grundstück erwerbe und gleichzeitig zu 50% Miteigentümer des Familienheims werde. Gibt es bei dieser Gestaltung einen Haken?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
selbstverständlich wäre das steuerlich - auch für Ihre Tochter - günstig und rechtlich möglich. Dahingehend hatte ich bei meiner 1. Antwort Ihre Frage allerdings nicht verstanden.
Sofern Sie daher Alleineigentümerin des unbebauten Grundstückes werden möchten, empfehle ich Ihnen, die Schenkung der Geldsumme unabhängig und vor den notariellen Grundstückskäufen zu bewirken. Diese Schenkung ist nicht zwingend notariell zu beurkunden, muss aber beim Finanzamt als Ehegattenschenkung angezeigt werden (da Ihnen der Freibetrag von 500.000 EUR nur insgesamt für sämtliche Schenkungen im 10-Jahres-Zeitraum zusteht). Unabhängig davon kann natürlich der spezielle Freibetrag im Zusammenhang mit dem Familienheim genutzt werden.
Mit dem erhaltenen Geldbetrag können Sie dann selbstverständlich eigenständig das Alleineigentum an dem unbebauten Grundstück erwerben.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit umfassend beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht