Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung wesentlich verändern.
Zu 1.) Zunächst passiert gar nichts. Soweit Sie unter der Grenze des Freibetrags (§16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
) bleiben sind Sie auch nicht verpflichtet gegenüber dem Finanzamt etwas zu erklären.
Für die Beurteilung des Sachverhaltes findet § 14 ErbStG
Anwendung. Danach werden ALLE Vermögensanfälle, die EIN Erwerber innerhalb von 10 Jahren von DERSELBEN Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, zusammengerechnet.
Erst wenn diese Voraussetzung nach § 14 ErbStG
erfüllt ist sind Sie in der steuerlichen Erklärungspflicht.
Zu 2.) In der Regel melden Banken gar nichts an das Finanzamt.
Im Rahmen der Antiterrorgesetze und dem Geldwäschegesetz werden Transaktionen bei Bareinzahlung auf ein Konto ab 15.000 Euro verpflichtend aufgezeichnet und die Identität des Einzahlenden ist festzustellen. Unabhängig von der Höhe solcher Bargeschäfte können bei Verdacht der Geldwäsche/Steuerhinterziehung die Aufsichtsbehörden verständigt werden.
Bei unbarem Geldverkehr von Konto zu Konto ist hiervon aber nicht auszugehen, da ja die Quelle des Geldes eindeutig festzustellbar ist.
Zu 3.) Eine geldwerte Schenkung Ihrer Eltern untereinander würde nur vorliegen, wenn der jeweils andere Elternteil keine Verfügungsmacht mehr über das übertragene Vermögen hat. Davon ist hier aber nicht auszugehen nach der Sachverhaltsdarlegung. Es stellt sich eher als gemeinschaftliches Vermögen dar, dass nach dem „UND" bzw. „ODER" Verfahren Ihren Eltern zusteht. Nach der gesetzlichen Regelung, soweit keine andere Regelung zwischen den Beiden getroffen wurde, gehört daher jedem die Hälfte.
Eine nochmalig detaillierte Darlegung der bereits korrekt erklärten Einkünfte aus dieser Anlageform ist nicht nötig und auch abwegig.
Ihre Frage nach der Herkunft der Depotwerte kann ich aufgrund fehlender Sachverhaltsangaben nicht nachvollziehen. Ich gehe einmal davon aus, dass es hier nicht um den Erwerb der vor 6 Jahren eingelegten Depotwerte geht.
Auch der Schenker muss den FA gegenüber nicht erklären, was aus seinem Vermögen geworden ist. Grundlage der Steuer ist jeweils die Mehrung des Vermögens. Der der etwas erhält ist daher verpflichtet die zu erklären, soweit hierdurch eine gesetzliche Steuer anfällt.
Wie gesagt, soweit hier gesetzliche Freibeträge nicht überschritten werden, besteht keine Verpflichtung zur Erklärung.
Dies ist vergleichbar mit der Kapitalertragssteuer auf Zinserträge, soweit diese unter dem angemeldeten Freistellungsauftrag bei der Bank bleiben, werden keine Meldungen und keine Ertragsabgaben an das FA gemeldet oder abgeführt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben, über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
gerne würde ich speziell zu der ersten Frage (Anzeigepflicht einer Schenkung) noch einmal nachfassen.
Ich hatte mich schon etwas informiert und damals erhielt ich hierzu folgende Antwort:
"Es ist korrekt, dass Schenker / Beschenkter verpflichtet sind, dem Finanzamt gem. § 30 des ErbStG den Schenkungsvorgang anzuzeigen. Auch wenn sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit. Eine Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn z.B. die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Es ist im Erbschaftsteuergesetz nicht vorgeschrieben, dass für jeden einzelnen Schenkungsvorgang unaufgefordert eine Schenkungsteuererklärung abzugeben ist. Werden Schenker / Beschenkter vom Finanzamt aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dann haben Schenker / Beschenkter Pflicht, entsprechend Aufforderung des Finanzamtes die Erklärung innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist abzugeben."
Danach würde nach § 30 des ErbStG eine schriftliche Anzeige an das FA notwendig sein oder würden Sie argumentieren, daß es sich dabei ja um keinen der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb handelt (da ja unter den Freibeträgen) und somit dieses erst nachträglich beim Überschreiten dieser angezeigt werden müßte ? Desweiteren habe ich in der folgende Entscheidung des BFH gesehen, daß die Verjährung nicht einsetzt. Bedeutet dieses dann, daß die 10 Jahresfrist nicht mehr gilt und somit komplett auf spätere Schenkungen angerechnet wird oder kann die Steuer "nur" nachträglich festgesetzt werden ?
http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2003/tipp_030125.php
Vielen Dank nochmals & schöne Weihnachten !!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich auch ihre Nachfrage.
Der Erwerber ist nur dann zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert. Allerdings ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG
). Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Schenkung), ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das Gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht, wenn das Finanzamt auf andere Weise - z. B. durch Erbschein - in die Lage versetzt worden ist, das Vorliegen eines erbschaftsteuerbaren Vorgangs zu prüfen (BFH v. 30. 10. 1996, II R 70/94
, BStBl II 1997, 11
, ZEV 1997, 38, DStRE 1997, 78
).
Das stellt die offizielle Seite derer Vermögensübertragungen dar.
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2.Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3.Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4.Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5.persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6.frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Aber unterlässt der Erwerber die Anzeige, begeht er hierdurch keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 377 AO
.
Wird allerdings auf Grund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt, obwohl sie ansonsten erheben gewesen wäre (das ist oft wegen der Freibeträge nicht der Fall!), kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO
) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO
) strafbar machen.
Die Rückkehr in die Legalität ist aber unschwer - bis zu einer Entdeckung - möglich. So gilt die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zugleich als Anzeige gemäß § 30 ErbStG
und als Selbstanzeige nach §§ 371
, 378 AO
.
Normzweck von § 30 ErbStG
ist das FA über eventuelle Steuertatbestände zu unterrichten, so dass dieses dann regelgerecht zu einer entsprechenden Erklärung auffordern kann. Bei einer vollzogenen Schenkung ohne notarielle Beglaubigung des Schenkungsvertrages, kann ja niemand außerhalb dieses Vorgangs erfahren, ob hier ein steuerrechtlich relevanter Vorgang vonstatten ging.
Soweit Sie also ganz sicher gehen wollen und nicht in eigener Regie sicherstellen wollen, wann Sie von Ihren Eltern weitere Geschenke und/oder Erbschaften erhalten und damit innerhalb der 10 Jahresfrist ggf. über den gesetzlichen Freibetrag kommen, sollten Sie diese Arbeit an das FA abgeben und eine entsprechende Anzeige abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
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In Bezug auf den Hinweis unter dem eingefügten Link, möchte ich natürlich darauf verweisen, dass hier keine Ratschläge gegeben werden, die eine Steuerhinterziehung oder Verkürzung nach sich ziehen.
Selbstverständlich gehe ich hier bei der Beantwortung der Fragen immer von einer gesetzmäßigen Handlungsweise aus.
Soweit Sie vorhaben die nicht angezeigten schenkungsweise erhaltenen Vermögen bei überschreiten der Freibeträge innerhalb der Jahresfrist vom selben Schenker/Erblasser nicht zu erklären, so obliegt das Ihnen allein.
Jedoch bei der Frage nach der Verpflichtung zur Anzeige oder nicht gelten die oben getätigten Angaben.
Auch ich wünsche Ihnen schöne erholsame Weihnachtsfeiertage.
Mit freundlichen Grüßen
A. Wehle
Rechtsanwalt / Aachen