Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Grundsätzlich sind Schenkungen nach den verschiedensten Voraussetzungen anfechtbar. Bei Irrtum (§ 119 BGB
) des Schenkenden, bei Drohung oder Täuschung (§ 123 BGB
) durch den Beschenkten. Auch ein Widerruf (auch durch den Erben) nach § 530 II BGB
ist möglich.
Nach dem Anfechtungsgesetz wäre eine Anfechtung nach § 5 AnfG
im Rahmen einer Nachlassinsolvenz denkbar.
Allein der Umstand, dass Sie vor einer Testamentserstellung einen Geldbetrag geschenkt bekommen haben, reicht hier nicht für eine Anfechtung der Schenkung aus.
Zudem ist davon auszugehen, soweit Ihr Vater bei der Testamentserrichtung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, dass er die Verfügungen nach nur einem Monat noch in Kenntnis der zuvor getätigten erstellte. Im konkreten kommt es jedoch auf den genauen Wortlaut und die weiteren Umstände der Errichtung des Testaments an. Da der eingesetzte Erbe das verfügte Erbe jedoch angetreten hat, bleib hier kein Raum für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen.
Soweit nicht weitere Umstände, wie die Überschuldung des Nachlasses hinzutreten, sehe ich hier anhand Ihrer Schilderung keine Möglichkeit der Anfechtung der Ihnen zugedachten Schenkung durch den Erblasser.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen ersten hinreichenden Überblick gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Nachfrage: Die Schenkung war höher als das Erbe. 500.000 vs 300.000 - könnte der Erbe einen Ausgleich über den Pflichteilergänzungsanspruch geltend machen und hätte er dafür das Erbe ausschlagen müssen? Bzw. er hat ja erst vor 2 Monaten von der Schenkung erfahren?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre positive Bewertung.
Gern beantworte ich in diesem Rahmen auch Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Darstellung des Sachverhaltes haben Sie von Ihrem Vater also 500 T€ geschenkt erhalten und weitere 400 T€ als Vermächtnis aus der Erbschaft. Der testamentarischen Erbin (Ihre Mutter) verbleibt nach Abzug der beiden Vermächtnisse iHv je 400 T€ ein restliches Erbe von 300 T€.
Dies vorausgesetzt hätte Ihre Mutter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2326 BGB
, wenn das o.g. zu verteilende Vermögen des Erblassers 1,600 T€ vorausgesetzt der Wert des Pflichtteils daraus durch die testamentarische Zuwendung nicht erreicht werden würde.
Soweit es sich um ausschließliches Vermögen des Erblassers handelt, dann betrüge der gesetzliche Erbteil (eine Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt) Ihrer Mutter 1/2 nach §§ 1931
, 1371 BGB
. Der Pflichtteil beträgt somit nach § 2303 BGB
1/4. 1/4 von 1,600 T€ sind 400 T€, so dass hier Pflichtteilsergänzungsansprüche durchsetzbar wären. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, diese beträgt 3 Jahre, die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2015.
Nach § 2326 BGB
steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch insoweit auch dem Erben zu.
Es kann hier daher durchaus sein, dass Ihre Mutter in Höhe der Differenz zwischen dem Erbbetrag und der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Sie zukommen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der Sach- und Rechtfrage einen ersten Überblick verschaffen. Gern stehe ich Ihnen auch außerhalb dieses Portals für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andreas Wehle