Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteil kann grundsätzlich immer geltend gemacht werden, es sei denn, dass ein Erbverzicht ausgesprochen worden ist, der aber notariell hätte beurkundet werden müssen.
Dies bedeutet, dass dann die damaligen Schenkungen als Wert in die Erbmasse einfließen.
Es muss also der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung und auch die Auszahlungen an die Geschwister berücksichtigt werden.
Auch das lebenslange Wohnrecht ist hierbei wertmäßig zu berücksichtigen. Hierbei ist die ortsübliche Miete und die Lebensdauer der Eltern zu berücksichtigen, die dann vom Schenkungswert abgezogen werden.
Eine Umgehung wäre im Fall, dass die Geldzahlung wertmäßig weniger als das Haus wer waren auch nicht möglich, da der Wert des Hauses zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich ist, unabhängig davon, wie weiter mit dem Haus verfahren worden ist.
Wenn also die Geldzahlungen wertemäßig dem Haus entsprachen unter Berücksichtigung des lebenslangen Wohnrechtes, muss auch kein Ausgleich erfolgen.
Antwort
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