Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihre Bekannte könnte das Geld lediglich dann zurückfordern, wenn Sie einen Anspruch hierauf hätte.
1. Dieser kann, wie Sie schon richtig bemerken, bei einer Schenkung in der Verarmung des Schenkers liegen.
Eine solche Rückforderung richtet sich nach § 528 BGB
. Ist der Schenker nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten oder ihm obliegende Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er die Schenkung zurückfordern. Hierfür ist noch nicht zwingend erforderlich, dass Ihre Bekannte Unterstützung vom Staat erhält.
Die Darlegungslast, dass und inwieweit Ihre Bekannte ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, liegt dabei aber grundsätzlich bei Ihrer Bekannten.
Sollte Sie einen Antrag auf Unterstützung von Sozialhilfeträgern stellen, kann hierin wohl ein entsprechender Nachweis zu sehen sein. Die Sozialhilfeträger machen den Rückforderungsanspruch dann selbst geltend.
Die Rückforderung erfolgt jedoch grundsätzlich nur in der Höhe, "soweit" der Schenker nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Nach oben ist die Rückforderung zwar begrenzt auf den Wert der Schenkung, aber theoretisch kann also auch ein Teil der Schenkung beim Beschenkten verbleiben.
Weiterhin ist eine Rückforderung nach § 529 BGB
ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind, was hier nach Ihren Angaben noch nicht vorliegt. Weiterer Ausschlussgrund ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige eigene Herbeiführung der Bedürftigkeit - hierunter dürfte auch ohne weiteres eine Eigenkündigung des Schenkers ohne neuen Arbeitsvertrag fallen, sofern nicht gewichtige Gründe eine Kündigung rechtfertigen (Mobbing, Krankheit oä).
Sollten Sie Ihren eigenen Unterhalt aufgrund der Rückforderung nicht mehr bestreiten können, kann dies einer Rückforderung ebenfalls entgegengehalten werden, § 528 Abs. 2 BGB
.
2. Sofern Ihre Bekannte sich auf den Standpunkt stellt, es habe sich nicht um Schenkungen gehandelt, sondern etwa um Darlehen, hätte sie zwar hieraus möglicherweise einen Rückzahlungsanspruch. Allerdings muss sie in diesem Fall das Vorliegen eines Darlehensvertrags beweisen. Hierfür könnte Sie ggf. auch Chatprotokolle heranziehen, sofern dort über die Geldangelegenheiten kommuniziert wurde. Ein Darlehensvertrag ist nicht an bestimmte Formvorgaben gebunden.
3. Auch die Rückforderung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB
stellt Ihre Bekannte vor Beweisprobleme. Sie müsste darlegen, dass Sie das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Da aber offensichtlich mehrere Überweisungen auf Ihr Konto erfolgt sind, kann wohl davon ausgegangen werden, dass sie wußte, was sie tat. Ob die Überweisungen nun Schenkungen oder Darlehen oder ähnliches sein sollten, spielt keine Rolle - jede dieser Möglichkeiten stellt jedenfalls einen rechtlichen Grund dar. Insofern dürfte dies ebenfalls schwer fallen.
Grundsätzlich bleibt also festzuhalten, dass Ihre Bekannte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückforderung zu tragen hat. Hier sollten Sie also gegebenenfalls nochmals Chatprotokolle überprüfen, ob von Rückzahlung oder Darlehen gesprochen wurde. In diesem Fall könnte sie ihren Anspruch hierauf stützen.
Sofern an anderer Stelle von "Behalten dürfen" oder sogar "Schenkung" die Rede ist, sollten Sie diese Protokolle Ihrerseits zwingend aufheben. Diese können Sie Ihrer Bekannten dann entgegenhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
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Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
erstmal großes Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe lediglich eine Nachfrage zu dem Absatz "Verarmung des Schenkers"....
Was genau bedeutet den eigenen Unterhalt bestreiten zu können. Sie ist single, wohnt im Haus ihrer Eltern und arbeitet in dem relativ krisensicheren Bereich der Altenpflege. Das heißt finanziell kann ihr doch kaum etwas passieren. Wird die Tilgung des Darlehens zum Aufbringung der Schenkungssumme auch mit in diese Summe einberechnet ?
Hoffe diese Frage fällt noch unter die Rubrik "Nachfrage" !
Trotzdem DANKE und 5 mal 5 Sterne !!!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der angemessene Unterhalt richtet sich immer nach den persönlichen und individuellen Verhältnissen des Schenkers nach der Schenkung (da durch die Schenkung selbst bereits eine "Verschlechterung" in den Vermögensverhältnissen des Schenkenden eingetreten ist).
Dabei muss der angemessene Unterhalt gem. § 1610 BGB
den gesamten Lebensbedarf decken, also Bedarfsgegenstände, Wohnkosten, Fahrtkosten, aber auch Zusatz- und Sonderbedarf. Sofern Sie ein Darlehen aufgenommen hat, könnte dies auch unter den Zusatz- und Sonderbedarf fallen, so dass die Raten zur Rückzahlung ebenfalls in ihren angemessenen Lebensunterhalt fallen. Die Raten hätte sie auch ohne Schenkung leisten müssen, so dass sie wohl in den Unterhalt gerechnet werden müssten.
Die Beweislast für den angemessenen Lebensunterhalt trägt aber, wie bereits angedeutet, Ihre Bekannte. Sie muss also darlegen, was in ihrem Fall angemessen ist.
Sollte Ihre Bekannte also zB eine eigene Wohnung mieten müssen und/oder ohne ihr Zutun ihren Job verlieren, würde sie ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten können. Hätte sie das Darlehen selbst nutzen können, hätte sie nun mehrere tausend Euro selbst zur Verfügung, aus denen sie auch die Rückzahlung und ihren Unterhalt bestreiten könnte. Aufgrund der Schenkung steht ihr das Geld aber nicht zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin