Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Stichtag für die Vermögensermittlung ist erst, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist.
Erbschaften udn Schenkungen während der Ehezeit gelten in der Regel als privilegiertes Vermögen und zählen damit in das Anfangsvermögen und unterliegen insoweit nicht dem Ausgleich.
Dies gilt dann also auch für die Schenkung des Fahrzeugs.
Was den Unterhalt anbetrifft, soll Ihre Lebensgefährtin unbedingt gegen den Kindesvater vorgehen - notfalls eben auch gerichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Das heißt unter keinen Umständen ( Abbuchung der Raten vom Konto des Ex - Mannes etc) kann dafür sorgen, dass man sagen kann es ist zwar eine Schenkung aber auf Grundlage sein Vermögen nicht zu erhöhen?
Entschuldigen sie bitte die Nachfrage
Das Fahrzeug kommt im Zweifel in seinen Vermögensstamm, wenn es nicht auf eine dritte Person gemeldet ist.
Allerdings ist das Vermögen geschützt, wenn es sich um eine Schenkung handelt.
Wenn er aber Raten auf die Finanzierung zahlt - an die Bank oder seine Eltern oder an wen auch immer - dann kann man ihm unterstellen, dass das Fahrzeug zu seinem nicht geschützten Vermögen zählt.
Dann bestehen auch Ausgleichsansprüche.