Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
In rechtlicher Hinsicht haben Sie leider nach meiner Auffassung keine Handhabe sich gegen das Herausgabeverlangen erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Die Schenkung hat dazu geführt, dass der Schenkende das Eigentum an der Katze verloren hat.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB
sind nicht gegeben.
Eine Schenkung kann danach widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 08.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Was bedeutet aber: schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen.....
(diese Information hatte ich schon und habe gehofft, dass sie mir ausführlicher erklären können, wie bzw. was darunter fällt).
Sie war mit meinem Sohn verlobt und hat ihn betrogen und dann verlassen. Sie hat 2 Jahre lang auf unsere Kosten gelebt, was für mich zum Teil größere finanzielle Auslagen bedeutet hat. Außerdem hat sie sich nicht großartig um die Katze gekümmert, sondern nur, wenn sie gerade Lust dazu hatte, ansonsten wurde das Tier von mir versorgt. Fällt das nicht unter: grober Undank?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Als schwere Verfehlungen wurden bspw. angesehen:
a) grundloser Antrag auf Anordnung einer Betreuung
b) Anzeige o. Verdächtigung gegenüber dem Arbeitgeber
c) Bezichtigung des sexuellen Missbrauchs
d) Bezeichnung des Schenkers als geisteskrank (schwere Beleidigungen)
e) Bedrohung des Leben, körperliche Misshandlungen
f) grundlose Strafanzeige
Von einer vergleichbaren schweren Verfehlung ist nach Ihrem Sachvortrag leider nicht auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth