Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann der Insolvenzverwalter nach unserer Hochzeit an mich herantreten und irgendwelche Forderungen hinsichtlich der Schenkung/ des Wohneigentums stellen?
Aufgrund der Verfahrensdauer dürfte sich Ihr Verlobter bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, soweit nicht noch Vermögenswerte zur Verwertung anstehen.
Grundsätzlich haften aber Ehegatten nicht für etwaige Verbindlichkeiten eines Insolvenzschuldners, außer diese haben eine eigene Verpflichtung durch eine Bürgschaft oder eine Mithaftung übernommen. Der Insolvenzverwalter kann hierbei nicht auf einen Vermögenswert des Ehegatten zugreifen. Insoweit haften Sie nicht gegenüber den Insolvenzgläubigern oder dem Insolvenzverwalter, soweit Sie nicht eine ausdrückliche Haftung übernommen haben.
2. Wie kann ich in einem Ehevertrag regeln, dass dieses Haus nur an meine Schwester übergehen soll, falls mir etwas geschieht?
Durch die Schenkung der Eltern werden Sie (Mit-) eigentümerin an dem Grundbesitz, der im Erbfalle in den Nachlass fällt. Erbe ist u.a. der überlebende Ehegatte. Soll der Grundbesitz nicht in den Nachlass fallen, bedarf es entweder eines Testaments oder eines Ehe- oder Erbvertrages. Da ein Ehe- oder Erbvertrag notariell abzufassen ist, wäre es aus meiner Sicht schon bei der Grundbesitzübertragung sinnvoll eine entsprechende Regelung mit dem zukünftigen Ehegatten zu treffen. Die konkrete Formulierung erfolgt hierbei durch den Notar. Insoweit fällt der Grundbesitz im Erbfalle bei einer entsprechenden Regelungen nicht in den Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen