Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Kommanditgesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts.
Das bedeutet, dass die jeweiligen Gesellschafter Zuwendungsempfänger der Schenkung sind. Soweit im Rahmen der Schenkung
keine Vereinbarung getroffen wird, wird das schenkweise übertragene Vermögen in der Bilanz der Gesellschaft auf einem gesamdhänderisch gebundenen Kapitalkonto erfasst. Daraus folgt, dass beide Gesellschafter gemäß ihrer Kapitalkonten, d.h. in Ihrem Fall 50/50 als Zuwendungsempfänger zu behandeln sind. Sowohl Ihrem Sohn, als auch Ihnen, sind jeweils 200 T€ EUR der Schenkung zuzurechnen.
Wenn andere Quoten gewünscht sind, müsste der Schenker festlegen, dass die Schenkbeträge auf gesellschafterbezogene Kapitalkonten zu buchen sind. So kann erreicht werden.
Sie als Komplementär vertreten die Gesellschaft. Dementsprechend sind Sie berechtigt die Schenkung anzunehmen. Dennoch empfehle ich einen Beschluss der Gesellschaft inkl. des Kommanditisten herbeizuführen.
Die interne Gewinnverteilung müssen Sie dem Schenker nicht mitteilen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung
Herzliche Grüße
Michael B. Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
E-Mail:
Hallo Herr Krämer,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Satz ist unvollständig:
"So kann erreicht werden."
Könnten Sie dies bitte noch ergänzen was im Fall der konkreten Weisung des Schenkers dann hinsichtlich Freibeträge erreicht werden kann.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne ergänze ich meine Ausführungen. Ich stehe Ihnen aber auch noch weiter per E-Mail (m.kraemer@mbk-office.de) für Rückfragen zur Verfügung. So kann erreicht werden, dass auch nur die vom Schenker festgelegten Quoten an die jeweiligen Gesellschafter als Schenkung zu qualifizieren sind.
Herzliche Grüße
Michael Krämer