Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Nach dem Tod des Vaters werden gem. § 14 ErbStG
alle Erwerbe, sei es aufgrund Schenkung, oder von Todes wegen, zusammen gerechnet und auf dieser Grundlage wird dann die Erbschaftssteuer ermittelt. Schenkungen, die älter als 10 Jahre sind, werden gar nicht mehr berücksichtigt, aber eine Abschmelzung o. ä. wegen der 2 Jahre zurück liegenden Zuwendung findet nicht statt.
Bei dem Hausgrundstück wird allerdings der Nießbrauch des Vaters berücksichtigt, indem der übliche Mietwert mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert wird. Die statistische Lebenserwartung für einen Mann liegt derzeit bei 80 Jahren, wenn also der Vater 70 Jahre alt war, als er das Hausgrundstück übertrug, und der monatliche Mietwert liegt bei 1000 EUR, können Sie 120.000,-- EUR von dem Immobilienwert absetzen.
Dass Sie nach dem Tod des Vaters selbst in die Immobilie eingezogen sind, bringt keine Erleichterung, da die Steuerbefreiung nach § 13 Nr. 4c nur bei Erwerb durch Erbfall eingreift, nicht hingegen bei der Schenkung.
Ganz ohne Erbschaftssteuer werden Sie also bei meinem Rechenmodell nicht davon kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Folgende Dinge sind mir noch unklar:
Muss ich die Zahlenwerte für die Berechnung des Wohnrechts in der Schenkungsteuererklärung beibringen
(also fiktive Mieteinnahmen, statistische Lebenserwartung, Kapitalwert) oder wird das vom Finanzamt eigenständig berechnet?
Die Schenkung der Immobile wird ja auf das Erbe angerechnet, da sie weniger als 10 Jahre zurück liegt.
Wird dazu der volle Verkehrswert der Immobile angenommen oder nur der Wert der Schenkung (also verringert um den Betrag des Wohnrechts) ? Man könnte ja argumentieren, daß nach dem Tode des Schenkers, die Immobilie nicht mehr mit dem Wohnrecht belastet ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass es immer lohnt, günstige Zahlenwerke in der Steuerererklärung anzugeben, damit sie der Beamte hoffentlich einfach so übernimmt. Sie müssen das aber nicht, das Finanzamt hat Rechtsgrundlagen, anhand deren es rechnet.
Die Schenkung wird mit dem Wert der Schenkung- also vemindert um das Wohnrecht - eingestellt, denn Sie haben sie ja zum Zeitpunkt der Schenkung erworben und nicht geerbt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin