Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit Sie schon ursprünglich vorhatten, dass der Bruder die Immobilie nur aufgrund des Leistungsbezuges erwirbt und damit auch der Anspruch auf SGB-Leistungen bestehen bleibt besteht hier ein gewisses Risiko, dass diese Verhältnisse jetzt doch noch dem Jobcenter zur Kenntnis gelangen. Zudem wird das Finanzamt in der Regel keine rückwirkenden Erklärungen unter Verwandten akzeptieren, noch dazu wird es dann wegen der Versteuerung der Mieteinnahmen zu Nachfragen kommen.
Am Einfachsten wäre es daher wohl, wenn Ihr Bruder eine gemischte Schenkung vornimmt um einerseits Schenkungssteuer zu sparen und anderseits mögliche Spekulationssteuer so gering wie möglich zu halten. Ausgehend von den 39.000 € Kaufpreis und der Übernahme von 16.000 € Restschuld ergäbe sich eine Schenkung von 23.000 €, eventuell geringfügig mehr wegen der AfA und vielleicht einer gewissen Wertsteigerung.
Geschenke unter Brüdern fallen in die Steuerklasse II, siehe § 15 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz:
Zitat:§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) ....
Weiterhin gilt für Geschwister ein Freibetrag von 20.000 € nach § 16:
Zitat:§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2).....
Der verbleibende Wert von 3.000 € wäre dann nach § 19 mit einem Steuersatz von 15% zu versteuern, es wären also allenfalls ein paar hundert Euro die an Schenkungssteuer anfallen.
Eine (anteilige) Spekulationssteuer würde nur anfallen, wenn Ihr Bruder einen Gewinn erzielt zwischen Kaufpreis und anteiligem Verkaufspreis. Da dies aber wohl nicht der Fall sein soll können Sie diesen Aspekt vernachlässigen.
Insgesamt sollten Sie das Ganze also einfach als gemischte Schenkung beurkunden lassen und dann ggf. die geringe Schenkungssteuer in Kauf nehmen, alles andere würde nur deutlich mehr Aufwand verursachen und ggf. zu unangenehmen Nachfragen durch Finanzamt und Sozialbehörden führen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke