Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Sie müssen nicht für die Pflegekosten des Stiefvaters aufkommen.
Wenn die Pflegekosten nicht allein vom Betroffenen getragen werden können, kann der Leistungsträger grundsätzlich bestehende Unterhaltsansprüche gegen einen Unterhaltsverpflichteten geltend machen.
Das ist Ihrem Fall nicht möglich, da Sie Ihrem Stiefvater gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind.
Es folgt auch § 1601 BGB
. Danach sind nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Sie sind aber keine Verwandte des Stiefvaters.
Zudem muss sich der Leistungsträger auch an die Kinder des Stiefvaters halten. Ob dann ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, ist zu klären.
2.)
Aber wegen der Eigentumswohnung kann das Leistungsträge grundsätzlich die Schenkung anfechten, was bei Verarmung des Schenkers möglich ist.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Mutter ein Wohnrecht hat und dieser daher die Wohnung auch zur Verfügung gestellt werden muss. Ihre Mutter kann daher in der Wohnung verbleiben. Sie müssen die Wohnung nicht verwerten.
Verkaufen Sie die Wohnung, müsste der Anteil, der auf Ihren Stiefvater entfällt, für die Pflegkosten aufgewendet werden, wenn die Schenkung angefochten wurde.
Dabei gehe ich davon aus, dass die Eigentumswohnung im Eigentum der Mutter und dem Stiefvater gestanden hat. Dann haben beide einen Miteigentumsanteil an der Wohnung gehabt. Sollten Sie nun die Wohnung verkaufen, können sich die Pflegekosten auch nur auf den Anteil des Stiefvaters beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Erlauben Sie mir bitte eine kurze Verständnisfrage:
Vor Eintreten einer eventuellen Pflege: Kann die Schenkung angefochten werden wenn die Wohnung bereits weiterverkauft wurde und der Erlös des bereits anderweitig investiert / verkonsumiert wurde?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Schenkung kann auch angefochten werden, wenn das Objekt veräußert wurde.
Ist aber der Verkaufserlös nicht mehr vorhanden, weil er verbraucht wurde, kommt § 629 Abs. 2 BGB
zum Tragen.
Dieser lautet:
" .....(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird."
Das wird dann zu prüfen sein.
Wird der Verkauferlös aber wieder investiert, ist der Gegenwert vorhanden und kann auch verwertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
es hat sich Tippfehler eingeschlichen.
Die Vorschrift muss richtig
529 BGB
lauten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle