Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Aus Ihrer Schilderung geht nicht eindeutig hervor, ob Sie sich derzeit in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz befinden. Wenn das der Fall ist, teilen Sie dies bitte mit, da in diesem Fall Besonderheiten zu beachten sind.
2. Die Schenkung des Hauses berührt zunächst die Grundschuld nicht. Sie bleibt im Grundbuch eingetragen und die Bank kann Ansprüche daraus geltend machen, z.B. für ein Darlehen, das nicht mehr bedient werden kann, die Vollstreckung in das Grundstück/Haus betreiben. Sie müssen sich vorstellen, dass die Grundschuld ein mit dem Grundstück verbundenes Recht ist. Es wandert mit dem Grundstück auf den neuen Eigentümer über und kann nur durch eine Löschungsbewilligung entfernt werden.
3. Die Kredite Ihrer Mutter gehen bei einer Schenkung nicht automatisch über. Ihre Mutter ist und bleibt Schuldnerin der Kredite, unabhängig davon, dass Sie und Ihr Mann derzeit die Kredite bedienen. Wenn Sie z.B. nicht mehr in der Lage wären, die Kredite zu bedienen, wird die Bank gegen Ihre Mutter vorgehen und kann sich aus der Grundschuld, die zur Sicherung der Kredite gewährt wurde, bedienen.
4. Insofern hat die Bank zunächst keinen Anspruch, gegen die Schenkung per se vorzugehen. Gegebenenfalls gibt es aber – und das müssen Sie anhand der Verträge genau prüfen lassen! – eine Klausel, dass die Bank bei den Krediten ein Kündigungsrecht erhält, wenn das Grundstück, zu dessen Lasten eine Grundschuld eingetragen wurde, veräußert oder verschenkt wird. In diesem Fall könnte die Bank bei der Schenkung an Sie sofort die Kredite kündigen und Ihre Mutter oder Sie müssten dann die gesamte Restsumme des Kredites bezahlen, um die Vollstreckung in das Grundstück zu verhindern. Dasselbe gilt im Todesfall der Mutter. Hier wird aller Voraussicht nach ein Passus im Kreditvertrag vorhanden sein, dass der Kredit mit dem Tod des Kreditnehmers – Ihrer Mutter – sofort zur Rückzahlung fällig wird oder gekündigt werden kann. Hier müssen Sie ebenfalls im Kreditvertrag nachforschen, ob eine solche Klausel enthalten ist. Ist das nicht der Fall, geht der Kredit auf die Erben über und muss von diesen bedient werden. Können die Erben den Kredit nicht bedienen, kann sich die Bank wiederum aus der Grundschuld bedienen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 14.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Nina Marx
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