Sehr geehrter Ratsuchender,
steuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Schenkung oder ein Erwerb von Todes wegen vorliegt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG:
"Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;,
2. die Schenkungen unter Lebenden; [...]."
Wenn Sie mir mitteilen, wie die Schenkung vonstattenging und um welchen Betrag es geht, kann ich mehr dazu sagen.
Für Kinder gibt es einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt