Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Wenn innerhalb der nächsten 10 Jahre ein Erbfall eintritt, so wird diese Schenkung dem Erbanteil, der auf Sie entfällt dazugerechnet und von der Summe insgesamt der Freibetrag abgezogen. Erbschaftsteuer wird auf den Restbetrag erhoben.
Der Freibetrag von jedem Elternteil an ein Kind beträgt Euro 400.000. Jeder Ehegatte kann somit von seinen Eltern Euro 800.000 erhalten, ohne dass bei Ihnen Schenkungsteuer anfällt.
Es sollte dabei darauf geachtet werden, dass jeder Elternteil unab-
hängig vom anderen eine eigene Überweisung aus seinem eigenen Geldvermögen vornimmt. Liegt ein gemeinschaftliches Konto der Eltern vor, so empfiehlt es sich dennoch, zwei Überweisungen vorzunehmen.
Im Erbfall fällt nur dann Erbschaftsteuer an, wenn der Nachlass und die Schenkung den Freibetrag von Euro 400.000 übersteigt.
Liegt der übersteigende Betrag bis zu Euro 75.000, beträgt die Steuer hierauf 7 %, ab 300.000 Euro 11 %, ab 600.000 Euro 15%.
2. In Ihrem Fall ist der Zufluss des Darlehensbetrages aus der Schweiz gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Deutsche Bundesbank zu melden. Formulare dafür erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Es handelt sich Zahlungen von Gebietsfremden im Sinne dieser Vorschriften an Gebietsansässige (also an Sie mit Wohnsitz in Deutschland) von den Gebietsansässigen zu melden. Das sind rein statistische Meldungen, die nicht mit einer Weitergabe an das Finanzamt verknüpft sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin