Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.)
Ja, die Zuwendungen erfolgten ohne erkennbare Gegenleistung und sind somit als Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB
zu qualifizieren. Die Vorhandenen Unterlagen reichen dafür aus, dass aus dem Vermögen Ihres Vaters Ihnen etwas unentgeltlich zugewandt wurde.
Diese Schenkung wird auch gemäß § 1374 Abs. 2 BGB
im Rahmen des Zugewinnausgleiches Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet, was den Zugewinn somit reduziert.
2.)
Sollte sich die gesetzliche Lage nicht ändern, wovon ausgegangen werden sollte, da die letzten Jahrzehnte das eheliche Güterrecht in diesem Punkt auch nicht geändert wurde, wird auch noch bei einer Würdigung in 10 Jahren eine Schenkung vorliegen, die mit den entsprechenden Belegen nachgewiesen werden kann.
3.)
Nein, da die Zuwendung von 100.000,- DM Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird und dadurch den Zugewinn reduziert, findet dieser Betrag keine Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich. Kurz gesagt, Ihre Frau bekommt von den 100.000,00 DM nichts ab.
4.)
Gemäß § 2332 BGB
verjähren Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der kurzen Verjährung unterliegen der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303), der Pflichtteilsrestanspruch (§§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2), der Vervollständigungsanspruch (§ 2316 Abs. 2) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329).
Diese Ansprüche Ihres Bruders sind spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt. Dabei ist davon auszugehen, dass Ihr Bruder wusste, dass Sie 100.000,00 DM von Ihrem Vater bekommen haben.
5.)
Andere Ansprüche Ihres Bruders sind derzeit nicht ersichtlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Herr Liebmann,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausfürliche Antwort. Erlauben Sie mir bitte meine Fragen ein letzes Mal zu konkretisieren.
zu 1.),2.)u.3.)
Mir geht es in erster Linie um den Erhalt unseres Familienbesitzes bei meiner eventuellen Scheidung!
Ist der Kontoauszug, auf den Namen meines Vaters, ein "unumstößlicher" Beweis dafür, daß der Gewinn und die Verteilung desselben, auch über die 10jährige Verjährungsfrist bei Schenkungen hinaus, in "Bluts-Familienbesitz" bleiben kann?
zu 4.)u. 5.) Meinem Bruder ist die "ungerechte" Verteilung nicht bekannt. Mein Vater wollte es so und ich widersprach nicht! Moralisch bin ich meinem Bruder verpflichtet, aber welche Rechte und Pflichten hätte ich? Welche Verjährungsfristen gelten dann? Könnte er, aufgrund der "ungerechten" Verteilung des Gewinnes auch Pflichtteilsansprüche gegenüber meinem, oder gar seinem, Sohn geltend machen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
zu 1.)
Ja der Kontoauszug wird auch noch in 10 Jahren als Nachweis ausreichen.
zu 2.)
Die Verjährungsfristen betragen wie bereits in meiner Ausgangsantwort dargelegt, ab Kenntnis 3 Jahre, ohne Berücksichtigung der Kenntnis 30 Jahre.
Erlangt Ihr Bruder von der Beeinträchtigung Kenntnis, beginnen die 3 Jahre zu laufen.
Ansprüchen scheiden meines Erachtens jedoch aus, da eine gerechte Aufteilung durch den späteren Erblasser nicht vorgenommen werden muss.
Ihr Bruder hätte lediglich ein Anspruch auf Ausgleich des Teils, der seinen gesetzlichen Erbteil unterschreitet. Dafür ist jedoch insgesamt der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters maßgeblich, weshalb keine abschließende Beurteilung jetzt erfolgen kann.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch fällt aus, da Ihr Bruder nicht durch Verfügung von Todes wegen (da keine existiert) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Somit haben Sie neben Ihrem Bruder ein Viertel des Nachlasses beim Tod Ihres Vaters von diesem geerbt und Ihre Mutter die Hälfte (so denn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben).
Eine Aufstockung bis zur Höhe des Pflichtteils kommt nicht in Betracht, da die anzurechnende Zuwendung zu Lebzeiten bereits den Pflichtteil, der in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, bereits überschreiten dürte.
Es ist auf Grund Ihrer Angaben auch davon auszugehen, dass die Zuwendung an Ihrem Bruder auch den gesetzlichen Erbteil überschreitet, so dass dieser keine Ansprüche mehr gegen Sie hat.
Um konkretere Angaben machen zu können, wäre es erforderlich einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, da dann ggf. noch der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters ermittelt werden müsste. Ich denke jedoch, dass dies in keinem Verhältnis zu Ihrer begehrten Auskunft steht. Etwas anderes düfte nur dann gelten, wenn Ihr Bruder tatsächlich noch Ansprüche gegen Sie geltend macht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beanworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt