Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft im wesentlichen zwei Teile, zum einen das Ausländerrecht, zum anderen das Eherecht.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise der Ausländerbehörde kann ich Ihnen im Rahmen dieses Forums keine sichere Prognose geben, weil dies von einigen Unsicherheiten, aber auch ihrer „eherechtlichen“ Situation abhängt. Deswegen zunächst dazu im einzelnen:
Sie haben eine sog. Scheinehe geschlossen. Diese ist außerhalb der Vorschriften des Scheidungsrechts anfechtbar, siehe die §§ 1313 ff. BGB
, insbesondere
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
..... beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
und hinsichtlich des Verfahrens § 1316 BGB
, ich zitiere auszugsweise:
....1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.....
Die Verwaltungsbehörde hat zwar ein Ermessen, OB sie die Eheaufhebung beantragt (siehe BGH, NJW 83, S.383). Ich kenne Ihren Einzelfall nicht vollständdig, aber wichtige Kriterien für die Behörde sind : Art.6 GG
, also der Schutz der Familie, das öffentliche Interesse an einer Aufhebung, die Dauer der tatsächlich vollzogenen „Ehe“. Hier spricht alles FÜR einen Aufhebungsantrag, den aber Sie selbst möglichst schnell beim zuständigen Standensbeamten einreichen sollten.
Über den „normalen“ scheidungsrechtlichen Weg wäre die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres als gescheitert anzusehen, davor auch im Fall der Scheinheirat nicht (siehe BGH, FamRZ 81,27). So oder so dürfte dieser Weg aber länger dauern als die obig beschriebene Eheaufhebung.
Wenn die Ehe einmal aufgehoben wurde, steht es Ihnen frei, erneut und nun Ihren Freund zu heiraten. Ob dies noch zeitlich vor einer Ausweisung geschehen, vermag ich nicht hinreichend sicher zu beurteilen.
Einen Straftatbestand der Scheinehe, Sie fragten danach, gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Zu denken wäre aber an die sog. Einschleusung von Ausländern nach § 92a AuslG, was von den Gerichten auch bei Scheinehen angenommen wurde. Allerdings setzt dieser Straftatbestand die Erlangung eines Vermögensvorteils als Gegenleistung, wiederholte Begehung oder Gewerbsmäßigkeit voraus. Dem kann ich Ihren Angaben keine Anhaltspunkte entnehmen.
Was Sie also tun sollten ist, die Ehe möglichst schnell bei örtlich zuständigen Standesbeamten zu beantragen und dann zu versuchen, mit der Ausländerbehörde zu kooperieren. Dies schon deswegen, weil die juristische Karten einigermaßen schlecht gemischt sind. Daran, daß sich die Ausländerbehörde von einer "Heiratszusage" vor der Aufhebung der ersten Ehe beeindrucken läßt, habe ich wegen der Vorgeschichte des Ganzen erhebliche Zweifel.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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Diese Antwort ist vom 21.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.05.2005 | 21:41
Wenn ich zugeben möchte, eine Scheinehe eingegangen zu sein, wohin wende ich mich dann am Besten und wer könnte mir dann genau sagen, wielange es dauert, bis die Ehe aufgehoben ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.05.2005 | 08:15
Zuständig ist das Amtsgericht Offenburg,
Hindenburgstraße 5,
77654 Offenburg, Ansprechpartner zunächst der zuständige Standesbeamte.