Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Verfahrenswert richtet sich nach dem aktuellen Wert der Immobilie. Verbindlichkeiten werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Klausel ist aber auch im Zusammenhang mit der weiteren Vermögensauseinandersetzung zu sehen. Vermutlich wird über die Räumung hinaus auch eine Regelung vorhanden sein, die die weitere Verteilung des Verkaufserlöses regelt. Diese Regelungen sind dann im Gesamtzusammenhang nach dem Wert der Immobilie zum aktuellen Wert zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle