Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gegenüber den eventuellen Zahlungsforderungen der Arbeitsagentur sollten Sie einwenden, dass Ihre Frau den Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt hat gemäß § 1579 Nr. 1 n.F. BGB
, dass sie aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist und mit einem anderen Mann ein Kind gezeugt hat.
Sollte dieser Einwand gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten, so wird folgendes gelten:
Selbst wenn eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Kindesvaters vorliegt, so wird diese Vaterschaftsanerkennung frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Vermutung, dass Sie der Vater des Kindes Ihrer Frau sind. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den nichtehelichen Kindesvaters nach § 1615l BGB
ist bis dahin ausgeschlossen.
Mit Rechtskraft der Scheidung kann Ihre Frau eventuell Ihnen gegenüber und auch dem gegenüber Kindesvater Unterhaltsansprüche geltend machen.
Um Ehegattenunterhalt Ihnen gegenüber geltend machen zu können, wäre zunächst zu prüfen, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt. In Betracht kommt Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, sollte Ihre Frau zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung tatsächlich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Störungen nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Danach wäre zu prüfen, inwieweit ein Unterhaltsanspruch begrenzt werden könnte. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578 b BGBn.F. ist dann möglich, wenn und soweit der Heilverlauf wie auch der Genesung ausreichend sicher vorhergesehen werden können. Diesbezüglich haben Sie einen Informationsanspruch über den Krankheits -und Behandlungsverlauf. Auch kann eine Begrenzung der Höhe nach in Betracht kommen.
Gegenüber Ihrer Ehefrau haben Sie einen Selbstbehalt von 1000 Euro.
Für die Höhe des Unterhaltsanspruches ist zunächst Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln. Zu Ihren Einkünften zählen auch Vermögenserträge wie Zinseinnahmen aus Geldanlagen etc. Auch wird man Ihnen einen Wohnwert für das selbstgenutzte Wohneigentum anrechnen müssen, was sich in der Regel nach der ersparten Kaltmiete richtet.
Allerdings ist auch noch der Zahlbetrag der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für Ihren Sohn vorab in Abzug zu bringen, da von Ihrer Frau kein Unterhalt gezahlt wird. Dies wären gemäß DDT 2007 zur Zeit 331 Euro.
Eine Verwertung des Vermögensstammes kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung beiderseitiger wirtschaftlicher Verhältnisse unbillig wäre. Selbstgenutztes Wohneigentum wird sicher nicht verwertet werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch eine konkrete Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 16.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Reeder,
sie schrieben:
"Eine Verwertung des Vermögensstammes kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung beiderseitiger wirtschaftlicher Verhältnisse unbillig wäre. Selbstgenutztes Wohneigentum wird sicher nicht verwertet werden müssen."
Dazu dann doch noch eine (Nach-)Frage:
Unter welchen Umständen kommt denn eine Verwertung des Vermögensstammes (in diesem Fall interessiert mich die erwähnte, nicht unerhebliche Erbschaft besonders) in Betracht bzw. kann ich genötigt werden, die Anlageform zu wechseln um einen Zinsgewinn erzielen zu "müssen"?
Inwieweit hätte das Sozialamt überhaupt Zugriffsmöglichkeiten / -rechte, und sei es zunächst nur informeller Natur?
In jedem Fall schon einmal besten Dank für Ihre Antwort(en), die doch sehr zügig und kompetent erfolgten.
Einen guten Wochenstart und viele Grüße!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Leider ist es so, dass nach § 116 BSHG
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/bshg/116.html
gegenüber dem Sozialhilfeträger eine Auskunftspflicht auch hinsihtlich des Vermögens besteht. Auch sind Sie verpflichtet, das Vermögen optimal zu nutzen, also auch eine günstige Anlageform zu wählen.
Wenn eine Untervermietung in Ihrem selbst genutzten Wohneigentum möglich und zumutbar wäre, wird man auch dies von Ihnen verlangen können, um zusätzlich Mieteinnahmen zu erzielen.