Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage
Kann ich mich in Marokko von ihm trennen und deutsches Scheidungsrecht geltend machen? Hat mein Mann Moeglichkeiten franzoesisches oder gar Marokkanisches Recht anzuwenden?
beantworte ich wie folgt:
Auf den Ort der Eheschließung kommt es bei der Frage nach dem einschlägigen Scheidungsrecht nicht an.
Entscheidend sind folgende Punkte:
Wenn beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, so kommt das Familienrecht dieses gemeinsamen Heimatstaates zur Anwendung. Wäre Ihr Mann Deutscher, so müsste in Marokko deutsches Scheidungsrecht (von einem marokkanischen Gericht)angewandt werden.
Wenn - wie in Ihrem Fall - die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, so richtet sich das Scheidungsrecht nach dem Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren Wohnsitz haben. Damit wäre in Ihrem Fall marokkanisches Scheidungsrecht anwendbar und ein marokkanisches Familiengericht zuständig.
Selbst wenn Sie vor der Scheidung nach Deutschland zurückkehren würden, wäre marokkanisches Scheidungsrecht anzuwenden, da Sie und Ihr Mann unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und sich nicht mehr gemeinsam in einem Land aufhalten. Denn das Recht desjenigen Landes ist anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten.
Für den Fall, dass Sie vor der Scheidung nach Deutschland und Ihr Mann nach Frankreich zurückkehren würden, ist entscheidend, mit welchem Staat sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind oder waren. Dies könnte u. U. Deutschland sein.
Dann wäre auch ein deutsches Familiengericht zuständig.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß
Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt