Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtiggung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 1565 II BGB
kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An die unzumutbare Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Schwangerschaft aus „ehebrecherischem Verhältnis“ ist es umstritten, ob eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich sein soll. Nach FamRZ 00, 1417
wird dies bejaht, nach dem Amtsgericht Biedenkopf FamRZ 99, 722
wurde in einem derartigen Fall eine unzumutbare Härte verneint. Eventuell sollte sich der Anwalt nach der örtlichen Rechtsauffassung erkundigen.
Eine Registrierung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe bei Ihrem deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben, daher wird es diesbezüglich bei der Scheidung auch keine Probleme geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für diese Auskunft. Besteht die Möglichkeit, mich selbst nach der örtl. Rechtsauffassung zu erkundigen und wenn ja, wo ? Bisher habe ich nämlich noch keinen Anwalt involviert.
Freundliche Grüße und vielen Dank nochmals.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Für eine Scheidung müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ein ortsansässiger Anwalt wird womöglich die Auffassung des örtlich zuständigen Familiengerichts kennen oder zumindest einschätzen können, ob Sie eine Chance haben, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird . Ansonsten lassen auch viele Familiengerichte es ausreichen, wenn das Trennungsjahr erst bei der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist, auch dies wird ein ortsansässiger Familienrechtler wissen. Scheidungsverfahren dauern von Antragstellung bis zur Scheidung in der Regel ca. sechs Monate.
Auf jeden Fall spricht auch § 1599 II BGB
für die Annahme eines Härtefalls, da erst bei Geburt nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens nicht Ihr Ehemann der „Vater“ des Kindes ist § 1592 Nr.1 BGB
. Sollte bei der Geburt noch nicht einmal die Scheidung beantragt sein, so müsste Ihr Ehemann erst die Vaterschaft anfechten bevor der biologische Vater diese anerkennen kann.