Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Eine Scheidung kann in Deutschland durchgeführt werden. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG
.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg, § 122 Nr. 6 FamFG
.
Ob inhaltlich deutsches Recht zur Anwendung kommt, kann hier abschließend nicht beurteilt werden. Dies richtet sich nach Art. 17
i.V.m. Art. 14 EGBGB
.
Vorrangig dürfte hier das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung kommen, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
.
Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, Art. 17 Abs. 1 EGBGB
, da Sie Deutscher sind.
Grundsätzlich sind vor einer Scheidung beide Beteiligten persönlich anzuhören. Kann ein Beteiligter nicht anreisen, wird das Amtsgericht Schöneberg ein Rechtshilfeersuchen im Ausland zur Vernehmung vornehmen.
Falls deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt Folgendes:
Im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung werden Sie einen Anteil an dem Grundbesitz bzw. einen finanziellen Ausgleich hierfür nicht erreichen können. Gegenstände, auch Immobilien, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben dies nach der Scheidung. Dies gilt unabhängig vom Güterstand.
Allerdings kann eine Ausgleichung im Rahmen des Zugewinnausgleichs erreicht werden.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Zugewinnausgleich insgesamt - im Hinblick auf das gesamte Vermögen - zu erfolgen hat.
Bei beiden Ehegatten ist das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu berechnen. Eine unterschiedliche Differenz bei den Ehegatten ist dann durch Zahlung einer Geldsumme (an den Benachteiligten) auszugleichen. Es findet keine Ausgleichung im Hinblick auf einzelne Vermögenswerte (z.B. das Haus) statt.
Eine endgültige und seriöse Beantwortung der Frage, ob, von wem und in welcher Höhe eine Zahlung zu erbringen ist, ist so ohne Weiteres nicht möglich. Hierfür benötigt man:
- Anfangsvermögen Ehemann,
- Endvermögen Ehemann,
- Anfangsvermögen Frau,
- Endvermögen Frau.
Im Übrigen kann das Vermögen Ihrer Frau im Ausland dazu führen, dass ein Versorgungsausgleich (Ausgleichung der Altersvorsorge) unbillig und deshalb nicht durchzuführen ist, Art. 17 Abs. 3 EGBGB
.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für eine solche bzw. Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 25.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Nur etwas verstehe ich nicht :: Meine Frau hat absolut KEINEN Anteil mit in die Ehe gebracht (KEIN "Anfangsvermoegen !!).Sie hat auch NIE gearbeitet !! Den gesamten Grundbesitz (Haus und Land)in den Philippinen habe ich ganz alleine und ausschliesslich von meinem Einkommen finanziert. Dieser Besitz ist nur auf IHREM Namen eingetragen, weil ich als "Auslaender" in den Philippinen keinen Besitz erwerben darf/kann. Ich bin nun arbeitslos und habe KEIN Einkommen und auch KEINERLEI Ersparnisse. Und Sie sagten, dass ich KEINEN Anspruch auf diesen Besitz in den Philippinen habe. Das verstehe ich nicht. Heisst dies, dass meine Frau ALLEINE alles was ich in den Philippinen erworben habe (NUR MIT MEINEM GELD ALLEINE)komplett so behalten darf und ich (ohne Einkommen) auf der Strasse stehe ???
Sehr geehrter Ratsuchender,
nochmals zur Klarstellung:
Vorrangig geht es um die Frage, ob deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Diese betrifft gemeinsames Vermögen und zwar ausschließlich gemeinsames Vermögen.
Grundstücke, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, sind eben kein gemeinsames Vermögen. Der Grund, warum die Alleineigentümerschaft ursprünglich gewählt wurde, spielt keine Rolle. Eine Übertragung des Grundstückseigentums werden Sie so (nach deutschem Recht) nicht erreichen können.
Dass Sie eine Ausgleichszahlung nicht erreichen können, habe ich gerade nicht gesagt.
Vielmehr ist eine solche (nach deutschem Recht) über den Zugewinnausgleich möglich. In Ihrem Fall ist sie, insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Angaben, auch wahrscheinlich.
Insoweit darf ich auf die obigen Ausführungen, wie sich der Zugewinn berechnet, Bezug genommen werden.
Eine konkrete Berechnung ist hier natürlich nicht möglich. Sie ist auch nicht sinnvoll, bevor nicht feststeht, dass nicht das Recht der VAE zur Anwendung kommt.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de