Guten Tag,
ich darf Ihre Frage wie folgt beantworten:
Auch ohne förmliche Anerkennung/Registrierung der Eheschließung liegt grundsätzlich eine nach deutschem Recht wirksame Ehe vor, wenn diese im Ausland wirksam geschlossen wurde (Art. 11 Abs. 1 EGBGB
) und deutschen Ehegesetzen nicht widerspricht. Die "Registrierung" einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Wenn die Ehefrau erneut heiraten will, muss sie sich erst scheiden lassen, andernfalls liegt eine nach § 1306 BGB
unzulässige Doppelehe vor.
Wenn die Eheschließung in einem EU-Staat erfolgte, würde in dem von Ihnen geschilderten Fall das Recht des Staates zum Zuge kommen, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ("Sie ist zurück nach Deutschland gekehrt") schließe ich, dass die Frau deutsche Staatsangehörige ist, der Ehemann jedoch nicht? Dann gilt das Recht des angerufenen Gerichts, also deutsches Recht, wenn die Frau sich an ein deutsches Gericht wendet. Bei nicht EU-Staaten können deutsche Familiengerichte dann zuständig sein, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war, wovon ich bei der Frau nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ausgehe.
Weiter stellt sich dann die Frage, welches Recht das deutsche Gericht anwendet. Das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, oder deutsches Recht. Wenn die Eheleute, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, unterschiedlicher Nationalität sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten - falls einer der Ehegatten dort noch lebt. Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist und die Scheidung sonst nicht möglich wäre, so dass ich davon ausgehe, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Nach § 114 FamFG
muss der Scheidungsantrag zwingend durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, der die Mandantin selbstverständlich vorab auch rechtlich beraten muss und das zuständige Gericht und das anwendbare Recht ermitteln muss.
Grundsätzlich ist eine Scheidung auch möglich, wenn einer der Ehepartner, wie in Ihrem Fall der Mann, nicht auffindbar ist. Der Scheidungsantrag kann dann öffentlich zugestellt werden, wenn die Frau glaubhaft darlegen kann, dass ihr der Aufenthaltsort Ihres Mannes unbekannt ist (§ 185 ZPO
). Allerdings legen die Gerichte da einen hohen Maßstab an, und verlangen nicht selten umfangreiche Ermittlungen desjenigen, der sich scheiden lassen will. Die Frau sollte daher versuchen, z.B. über Einwohnermeldeämter des Staates, in dem sich der Ehemann mutmaßlich aufhält, Auskünfte über seinen Aufenthalt zu bekommen. Nur wenn alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, den Aufenthaltsort des Ehemannes zu ermitteln, und dieser nicht ermittelt werden konnte, wird das Gericht auf dessen Anwesenheit verzichten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Elisabeth Galli
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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