Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn sich Ihre Freundin nach lediglich einem Jahr ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von ihrem Mann trennt, so wird sie keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG
haben. Voraussetzung ist das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet. Ausnahmsweise kann eine kürzere Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen lassen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist gemäß § 31 II AufenthG
. Dies kommt beispielsweise bei Gewalt in der Ehe in Betracht.
Eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem formalen Bestehen der Ehe. Wenn die Ehegatten sich trennen, dann besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, obwohl sie zunächst noch verheiratet sind.
Für die eheliche Lebensgemeinschaft reicht nicht das „nur gemeldet sein“ aus, sondern die Ehegatten müssen zusammen leben. Berufs -und krankheitsbedingte vorübergehende Trennungen sind natürlich unschädlich. Gibt es im Nachhinein Uneinigkeiten wann die Trennung vollzogen wurde, so wird auf die polizeiliche An -und Abmeldung abgestellt. Sollte nun aber ein Ehegatte die Trennung bei der Ausländerbehörde mitteilen, so gilt die eheliche Lebensgemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung als nicht mehr bestehend, denn sie kann ja nicht gegen den Willen eines Ehegatten bestehen.
Wenn die Voraussetzung des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt ist, so wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder nicht. Danach muss die Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden. Hier sollte mindestens soviel Geld zur Verfügung stehen wie mit dem AlG II bezahlt würde, das sind 770 Euro + Krankenversicherung +dirverse Freibeträge, so dass es ein Betrag von mindestens 1200 Euro brutto sein sollte, der monatlich zur Verfügung steht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Gerne stehe ich noch für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 07.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Tel: +49(0)30-74394955
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau RA Sabine Reeder,
wie würde sich die Rechtslage darstellen, wenn meine Freundin von mir ein Kind bekäme? Meines Wissens ist es so, das das Kind zunächst bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsbürgerschaften hat, sich dann für eine entscheiden muß. Wird es einer schwangeren Frau eher ermöglicht, mit ihrem zukünftigen Kind hier zu leben? Kann man sie trotz Schwangerschaft in die Heimat abschieben, wenn das Kind nicht vom bisherigen Ehemann ist?
Mit freundlichen Grüßen...
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Gemäß § 4 I StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zu beachten ist, dass gemäß § 1592 Nr.1 BGB
zunächst der Ehemann als Vater des Kindes vermutet wird. Wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, so gilt diese Vermutung nicht, wenn bis zum Ablauf eines jahres nach Rechtskraft des Scheidungsantrages ein Dritter einer Vaterschaftsanerkennung abgibt.
Sollte Ihre Freundin nun schwanger werden, so wird das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben, unabhängig davon, ob Sie die Vaterschaft anerkennen oder der Ehemann weiter als Vater vermutet wird (vorausgesetzt Sie und der Ehemann besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit). Als Kindesmutter besitzt sie auch das Sorgerecht. Sie hat dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Nr. 3 AufenthG
.
Vor der Geburt des Kindes wird es von den Gerichten meist als unverhältnismäßig angesehen, eine Abschiebunganordnung zu vollstrecken, wenn ohne Zweifel nach der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. In der Regel wird dann eine Duldung erteilt.
§ 29 I StAG die Erklärungspflicht nach dem 18. Geburtstag ist nicht anwendbar, da die Staatsangehörigkeit nach §4 I StAG erworben wurde. Die Erklärungspflicht betrifft nur Kinder, die durch das achtjährige ununterbrochene Aufenthaltsrecht der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.