Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sollte die Auseinandersetzung bereits kurz nach der Scheidung erfolgen. Nach herrschender Rechtsprechung kann das Brautgeld auch hier eingeklagt werden (so auch OLG Zweibrücken). Die Zahlung ist spätestens mit Scheidung fällig und kann dann eingefordert werden.
Die Vollstreckung muss dann ein Kollege im Iran vornehmen.
Da wir in Delmenhorst ansässig sind, kann ich Sie gerne durch die Scheidung begleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Wie sind die Aussichten auf Vollstreckung der Forderung im Iran? Gibt es da Abkommen zwischen Deutschland und Iran? Werden deutsche Urteile im Iran anerkannt?
Ja, der Titel ist vollstreckbar (Paragraph 1-168 des Gesetzes zur Anwendung und Vollstreckung ausländischer Titel) - Es muss sich um ein Urteil handeln - was ja oben bereits erwähnt wurde. Die Durchsetzung ist jedoch stets Individuum überprüfen hinsichtlich der Durchsetzung und des Erfolgs in der konkreten gegnerischen Partei.