Sehr geehrter Ratsuchender,
vorausschicken möchte ich, dass eine genauere Einschätzung gerade in Ihrem Fall von der genauen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Vater abhängt.
Dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist der gesamte Betrag, wenn es sich um eine Schenkung im Sinne des § 526 Abs. 1 BGB handelt.
Die 45.000,00 € dürften sicher als Zuwendung anzusehen sein, da Ihr Vermögen erhöht werden sollte. Eine reine Schenkung setzt aber voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich ist. Daran bestehen hier allein nach Ihrer Darlegung Zweifel.
Es kann sich auch um eine gemischte Schenkung handeln, wenn die monatlichen Zahlungen an den Vater als Gegenleistung anzusehen sind. Dafür spricht nach Ihren Ausführungen die Formulierung : " Bedingung war......".
Bei dieser Einschätzung würde die Belastung mit der monatlichen Rente in Abzug gebracht werden müssen.
Möglicherweise ist aber etwas anderes gewollt gewesen. Die Zuwendung könnte auch losgelöst von der monatlichen Zahlung gesehen werden, wenn die 45.000,00 € davon völlig unabhängig sein sollten, weil Sie als Sohn sich immer gut um den Vater gekümmert haben und er Ihnen deswegen die Zuwendung ohne eine Gegenleistung zukommen lassen wollte.
Diese Einschätzung wird einer ganz genauen Prüfung der seinerzeit getroffenen Übertragungsvereinbarung vorbehalten bleiben.
War die monatliche Unterstützung des Vaters eine Gegenleistung ( " Bedingung war...."), wird ein Abzug gerechtfertigt sein.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
04.04.2018 | 13:12
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich freuen, wenn Sie diese konkretisieren könnten. Leider kann ich keinen Scan der Vereinbarung einreichen. Die genaue Formulierung lautet:
"Vereinbarung zwischen K (wohnhaft ...) und M. (wohnhaft...)
1. K. hat seinem Sohn M. einen Geldbetrag in Höhe von 45000€ überlassen. M. verpflichtet sich an seinen Vater monatlich einen Betrag in Höhe von 150€ zu zahlen. Dieser Betrag ist jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Der monatlich zu zahlende Betrag beinhaltet keine Tilgung.
2. Verstirbt K. erlischt die Zahlungspflicht in dem Monat, in dem er verstorben ist, ebenso erlöschen etwaige Rückzahlungsansprüche hinsichtlich des gewährten Kapitals.
3. Verstirbt der zahlungspflichtige M. erlöschen mit dem Todestag sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Laufende sowie einmalige Verpflichtungen gehen nicht auf die Erben über.
4. Ansprüche gleich welcher Art aus diesem Vertrag sind persönlicher Natur, sie sind nicht abtretbar und nicht pfändbar
Würzburg, 17.02.12 Unterschriften K. und E."
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.04.2018 | 13:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Vereinbarung ist von Bedingung nichts geschrieben, auch nicht davon, dass die 45.000,00 € nur gegen die monatlichen Zahlungen übertragen wurden.
Man wird hier eine Unentgeltlicht vertreten können; wohlgemerkt vertreten. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle einer gerichtliche Auseinandersetzung eine andere Auslegung vorgenommen wird, weil eben beide Sachverhalte in einer Vereinbarung aufgeführt worden sind.
Man wird hier aber ein Unentgeltlichkeit durchaus vertreten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle