Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal ist festzuhalten, dass eine Verrechnung mit Unterhalt ausscheidet und nicht statthaft ist.
Im Trennungsjahr wird er auch keine Ansprüche auf die Firma geltend machen können.
Ein solcher Wertausgleich kann allenfalls bei der Scheidung im sogenannten Zugewinnausgleichsverfahren eine Rolle spielen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Vermögen beider Ehepartner ermittelt und gegenüber gestellt. Zum Vermögen gehört auch der Firmenwert. Dieser ist jedoch genau zu ermitteln. Ein Wertzuwachs eines Ehepartners wäre dann auch auszugleichen, sofern nicht Billigkeitsgründe einem solchen Ausgleichsanspruch entgegenstehen.
Bei einem solchen Zugewinnausgleichsverfahren werden dann auch die beiderseitigen Schulden zu berücksichtigen sein. Aber auch insoweit ist die Billigkeit immer zu prüfen.
Insgesamt kann man Ihnen nur raten, unverzüglich - auch in Hinblick auf den möglichen Trennungsunterhalt - einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um alle Ansprüche anhand der konkreten Zahlen und konkreten Gesamtumstände prüfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Diese Antwort ist vom 13.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort die mir zumindest für die kommenden Monate etwas Luft zum planen verschafft.
Diese Ermittlung/Zugewinnausgleich beim scheidungsverfahren: betrifft dies auch den Gewinnzuwachs der Firma im Trennungsjahr? Das habe ich nicht so wirklich verstanden.
Vielen Dank nochmal.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, das ist in der Tat so; entscheidend ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Auch hier wird aber eine Billigkeitsprüfung erfolgen, da ja vermutlich der Ehemann keinen Anteil am Zuwachs geleistet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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