Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterhaltsansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Nur für den bis zur Bestandskraft des Vergleichs aufgelaufenen Unterhalt in 2004 gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB
).
Ihr Schadensersatzanspruch aufgrund der Steuerklassenwahl Ihrer Ex-Frau für 2004 verjährte mit Ablauf des 31.12.2008 (§ 195 BGB
).
Dasselbe gilt für den von Ihrer Ex-Frau nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich. Selbst wenn letzteres nicht der Fall sein sollte, könnten Sie mit Ihrem verjährten Schadensersatzanspruch aufrechnen, da die gegenseitigen Ansprüche sich aufrechenbar gegenüber standen, als Ihr Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Vasel,
wenn ich Sie richtig verstehe, verjähren Unterhaltsansprüche laut gerichtlichem Vergleich erst nach 30 Jahren. Der Vertragsbruch in 2004 (hier Steuerklassenwechsel und somit Änderung der Netto-Einkommensverhältnisse), auf denen im Vergleich die Unterhaltshöhe berechnet worden sind, ist dagegen verjährt. Das ist schwer nachvollziehbar, weil beides den Vergleich berührt.
Nicht verstanden habe ich Ihre Aussage: "... KÖNNTEN Sie mit Ihrem verjährten Schadensersatzanspruch aufrechnen, da die gegenseitigen Ansprüche sich aufrechenbar gegenüber standen, als Ihr Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB)."
Kann ich oder kann ich nicht ? Meine Ex-Frau kommt ja jetzt erst mit den Forderungen zum Nachteilsausgleich aller Jahre ab 2004 bis heute. Die Ansprüche standen sich gegenüber, allerdings wurden sie jetzt erst schriftlich auf den Tisch gelegt.
Meinen "Schadenersatz" zur Wiederherstellung der Vergleichsgrundlage habe ich übrigens schon vor Jahren der Gegenseite (außergerichtlich) vorgelegt - wurde aber verweigert.
Die Nachteilsansprüche aus 2005 - 2008 müßten gemäß Ihrer Aussage wohl auch bis zum 31.12.2008 verjährt sein.
Vielen Dank + freundliche Grüße
Iher Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
nur die Unterhaltsschulden, die bis Vergleichsschluß im August 2004 aufgelaufen waren, verjähren erst in 30 Jahren. Aller Unterhalt der erst danach fällig wurde, verjährt in 3 Jahren.
Das "könnten" bezog sich auf "Selbst wenn letzteres nicht der Fall sein sollte".
Daß der Nachteilsausgleichungsanspruch Ihrer Ex-Frau für 2004 am 31.12.2008 verjährte, habe ich bereits geschrieben. Auf jeden Fall können Sie darüber hinaus aufrechnen.
Von Nachteilsausgleichungsansprüchen 2005-2008 war bislang nicht Rede. Diese verjährten jedenfalls nicht am 31.12.2008, sondern am 31.12.2009, 31.12.2010 usw.