Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Wie lange muß die Frau gearbeitet haben um bei Scheidungseinreichung in den finanziellen Ausgleich zu gelangen. Denn wenn sie nicht arbeitet ist mir bekannt gibt es keinen Ausgleich nur der Trennungsunterhalt bis max. 3 Jahre bei Scheidungsverzögerung:
Es gibt hier keine Vorgaben. Tatsächlich ist es so, dass Trennungsunterhalt grds. nicht abbedungen werden kann. Im Trennungsjahr soll der Status quo aufrecht erhalten bleiben können, da ja noch keine endgültige Regelung besteht.
Tatsächlich kann aber auch nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dies hängt vor allem von der gemeinsamen Lebensplanung und den Umständen des Einzelfalles ab.
Frage 2: vgl. oben Frage 1
Frage 3: Muß der Mann mehr als in der Düsseldorfer Tabelle für Kind zahlen wegen gutem Verdienst?
Die Düsseldorfer Tabelle weist in der höchsten Einkommensgruppe einen Nettoeinkommen bis 5.100 Euro aus. Bei darüber hinausgehendem Einkommen richtet sich die Höhe „nach dem Umständen des Einzelfalls". Sollte Ihr Kind also tatsächlich einen höheren Unterhaltsbedarf haben, wegen teurer Hobbies, Kleidung, Urlaub, etc. so kann dieser Bedarf berechnet und geltend gemacht werden.
Frage 4: Ist es relevant wer die Scheidung einreicht?
Nein, jeder Ehepartner kann die Scheidung einreichen.
Frage 5: Bis zu welcher Höhe wird finanziell ausgeglichen/Obergrenze?
Es gibt keine finanzielle Obergrenze, zumindest keine vorab festgelegte. Zunächst wird der Zgewinnausgleich durchgeführt werden (wenn kein Ehevertrag vorliegt), daneben können etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden. Ausserdem wird der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt.
Frage 6: Einmal Summe festgelegt, immer festgelegt solange er arbeitet (Rente wird klar weniger)oder wird ständig neu überprüft/verhandelt. Wenn keine Neuverheiratung.. d.Frau erfolgt.
Es kann auf Antrag eine Abänderung/ Überprüfung eines nachehelichen Unterhalts stattfinden. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden einmalig festgelegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne bin ich Ihnen auch im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchführung der Scheidung behilflich. Die große Entfernung ist dabei im Zeitalter von Fax, Internet und E-Mails eher zweitrangig.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Sehr geehrte Frau Türk,
herzlichen Dank für die Bantwortung meiner Anfrage.
Nur ein Punkt ist mir nicht so ganz klar geworden.
-Nachehelicher Unterhalt-.
Sie schreiben: Dies hängt vor allem von der gemeinsamen Lebensplanung und den Umständen des Einzelfalles ab.
Eine gemeinsame Lebensplanung gibt es doch gar nicht mehr. Lediglich die Trennung.
Wenn eine Frau also nicht krank ist (lediglich 30% Knie-behindert und als Beamtin bis zum 15. Lebensjahr des Kindes wieder in der Lage wäre wieder Vollzeit zu arbeiten), muß sie dann nicht eigentlich wieder arbeiten, zumindest evtl. zu 50% sinnvoller Weise um, wenn die Umstände des Einzelfall geprüft werden, bessere Chancen auf nachehelichen Unterhalt zu haben?
Mit ist der wichtige Punkt unter welchen Voraussetzungen man nachehelichen Unterhalt erhält nicht klar. Gibt es eine Möglichkeit nachzulesen. Abbedungen heißt das so viel wie nicht eingefordert werden kann?
Herzlichen Dank im voraus.
Eine Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende.
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Für den nachehelichen Unterhalt gelten strengere Voraussetzungen als für den Trennungsunterhalt. Hinsichtlich des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt ist u.a. Voraussetzung, dass der bestehende Einkommensunterschied seine Ursache in der Ehe hat, somit ein ehebedingter Nachteil vorliegt.
Grundsätzlich hat jedoch jeder Ehepartner zunächst zu versuchen, seinen Unterhaltsbedarf weitestgehend selbst zu bestreiten und muss sich gegebenenfalls eine Erwerbstätigkeit suchen.
Im ersten Jahr der Trennung ist eine solche Erwerbspflicht in der Regel noch nicht gegeben. Mit zunehmender Trennungszeit nimmt dann die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit zu.
Daher sollten Sie sich tatsächlich um einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit bemühen.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit kommt es aber nicht darauf an, ob sie genug verdienen, um davon zu leben, sondern darauf, ob sie genug verdienen, um den ehelichen Lebensstandart aufrecht zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Trennungsunterhalt kann nicht abbedungen werden. Dies bedeutet, dass auf diesen nicht verzichtet werden kann, etwa durch nachträglichen Ehevertrag/ Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen können Sie sich über die hinterlegten Kanzleidaten an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen