Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frage zum Unterhalt
Da Ihre Frau in Mexiko lebt sind familienrechtliche Unterhaltsrichtlinien nach mexikanischem Recht maßgeblich: Der Grundsatz für den Scheidungsunterhalt ist in Art.302 CCDF niedergelegt: Bei einer einvernehmlichen Scheidung erhält die Ehefrau Unterhalt für einen der Ehedauer entsprechenden Zeitraum – jeweils vorausgesetzt, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte (also die Ehefrau) keine hinreichenden eigenen Einkünfte hat und sich nicht wiederverheiratet. Da Ihre Ehe kein Jahr dauerte, ist wohl von keinem oder sehr geringem Unterhalt auszugehen. Ein dem § 1579 Nr. 1 BGB
entsprechender Paragraph, der bei einem Jahr Ehe i.d.R. keinen Unterhalt zuspricht, gibt es im mexikanischen Recht zwar nicht, aber ist wohl angesichts der Ehedauer vom selben Ergebnis auszugehen.
Im Übrigen sei angemerkt, dass bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht, eine womögliche Unterhaltszahlung, die Sie evtl. einvernehmlich treffen wollen, nicht bei Gericht protokolliert werden kann, ohne dass Ihre Frau sich ebenfalls anwaltlich vertreten lässt. In Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang. Nur die Scheidung selbst kann einvernehmlich mit einem Anwalt durchgeführt werden, indem einer die Scheidung beantragt und der andere einfach zustimmt. Es ist also so, dass wenn Ihre Frau glaubt, Unterhalt zugesprochen zu bekommen, sie diesen selbst bei Gericht (in Mexiko oder anwaltlich in Deutschland) anhängig machen müsste. Sie können jedoch auch eine (einvernehmliche) Unterhaltsverpflichtung bei einem Notar (kostenpflichtig) beurkunden lassen, damit Ihre Frau darüber einen vollstreckbaren Titel erlangt.
2. Wiederverheiratung
Das mexikanische Recht versagt bei Wiederverheiratung, gleich wie deutsches Recht, § 1586 BGB
, weitere Unterhaltsverpflichtungen. Da Sie Ihre Frau in Mexiko diesbezüglich nicht überwachen können, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit mit ihr in Kontakt zu bleiben bzw. über Dritte etwas über Sie zu erfahren. Wie schon erläutert, ist es relativ unwahrscheinlich, dass sie Unterhalt zugesprochen bekäme, und wenn, bei einer Ehedauer von einem Jahr, höchstens für ein weiteres Jahr, so dass sich die Gefahr der unbemerkten Wiederverheiratung gar nicht stellen würde. Wie bereits angesprochen, könnte auch in einer notariellen Urkunde folgender Passus stehen: „Die Unterhaltszahlung wird vorbehaltlich einer Neuverheiratung für die Zeit X bezahlt." So hätten Sie theoretisch die Möglichkeit bei Neuverheiratung zuviel bezahlten Unterhalt zurückzufordern.
3. Vorgehensweise
Es ist in Ihrem Fall daran zu denken, ob nicht statt einer Ehescheidung eine Annullierung der Ehe zu beantragen ist. Wenn Sie beide bei der Eheschließung darüber einig waren, überhaupt keine eheliche Gemeinschaft begründen zu wollen, § 1353 BGB
, bzw. nie vorhatten miteinander zu leben, ist das womöglich ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB
(Scheinehe). Sollte jedoch keine Scheinehe vorliegen, dann ist aber für eine Scheidung das Trennungsjahr zwingend, § 1565 Abs. 2 BGB
. Das Trennungsjahr kann dabei nicht schon mit der Eheschließung in Lauf gesetzt worden sein, weswegen auch eine Annullierung der Ehe in Betracht zu ziehen ist.
Zuständig ist ein deutsches Gericht, § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG
, und zwar das Gericht, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 122 Nr. 4 FamFG
. Dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt Art. 8 d) Rom III-VO (Recht des Staates des angerufenen Gerichts).
4. Kosten der Scheidung (ohne Unterhalt)
Es ist vom vierteljährlichen Nettoeinkommen der Ehegatten auszugehen. Daraus ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei einem Einkommen von bspw. 6000 Euro (Vierteljahr !) entstehen Gerichtskosten von 330 Euro, Anwaltskosten für einen Anwalt von 1 076, 95 Euro (Verfahrens- und Terminsgebühr, MwSt.) und somit Kosten von insgesamt 1406,95 Euro.
Es ist Ihnen anzuraten bei einem Anwalt vor Ort, abzuklären, ob eventuell die Voraussetzungen für eine Annullierung der Ehe vorliegen. Dazu ist substantiierter Sachvortrag notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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