Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst vorweg: Inwieweit hier ein „Vorerbe" vorliegen soll, das zurückgefordert werden kann, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Vorerbschaft (geregelt in den §§ 2100ff. BGB
) wird grundsätzlich erst durch den Tod des Erblassers (Schwiegervater/Schwiegermutter) ausgelöst und dürfte daher hier ausscheiden. Hier käme aber evtl. eine vorweggenommene Erbfolge und damit eine Schenkung unter Lebenden in Betracht. Schwiegereltern können insoweit tatsächlich Geld und Vermögenswerte, mit denen sie (auch) den Partner ihres Kindes bedacht haben, nach einer Scheidung ggf. (zumindest zum Teil) zurückfordern (auch wenn hierzu keine konkrete vertragliche Vereinbarung getroffen wurde). Das folgt aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), siehe z.B. Urteil des BGH vom 03.02.2010 – Aktenzeichen XII ZR 189/06
; Urteil des BGH vom 20.07.2011 – Aktenzeichen XII ZR 149/09
. Dies gilt zumindest dann, wenn die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Grundstückes und dem damaligen Marktwert als eine solche Schenkung einzustufen wäre. Scheitere die Ehe, entfalle nach Ansicht der Richter auch die Geschäftsgrundlage für die Schenkung.
Andererseits können Sie aber auch mit Ihren Aufwendungen auf das Grundstück/Haus gegenrechnen. Dies ergibt sich schon aus § 531 Absatz 2 BGB
in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB
. Selbst bei Investitionen in die Immobilie der Schwiegereltern können Ihnen im Falle einer Trennung Rückerstattungsansprüche zustehen, vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.11.2007, Az.: 15 U 19/07
. Auch ist zu beachten, dass, wenn das eigene Kind (=Ihre Frau) über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist - etwa, wenn es jahrelang in dem (teilweise) geschenkten Haus lebte – regelmäßig nur ein eingeschränkter Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn in Frage kommt (BGH, Az. XII ZR 189/06
).
Es ist also durchaus möglich, dass Ihre Schwiegereltern Rückforderungsansprüche haben, wobei diese Ansprüche aufgrund der langen Ehe aber eher gering ausfallen dürften. Andererseits können Ihnen im Gegenzug Ansprüche aufgrund der getätigten Investitionen und Eigenleistungen zustehen. Bezüglich der jeweiligen Ansprüche ist dann u.a. auch relevant, welcher Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) für Ihre Ehe gilt.
Da im Falle einer Trennung/Scheidung regelmäßig auch eine Menge weiterer Punkte abzuklären sein werden, kann ich nur anraten, bereits jetzt einen auf Familienrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, der u.a. auch die oben genannten gegenseitigen Ansprüche unter Einsichtnahme in alle Unterlagen konkret abklären kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen