Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung haftet grundsätzlich auch ein privater Verkäufer (ob Sie als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen sind, beurteilt sich nach dem Umfang Ihrer Tätigkeit als Verkäufer, nicht aber aber formal danach, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben), solange kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sind. Der Unterschied besteht darin, dass ein privater Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer in der Beweislast ist, gegenüber einem gewerblichen Verkäufer hingegen eine Beweislastumkehr zum Tragen kommt, wonach sich der Verkäufer also entlasten müsste.
Auch wenn eine Haftung Ihrerseits für Sachmängel dem Grunde nach gegeben ist, gehe ich davon aus, dass der Käufer weder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen kann noch dass ihm Schadensersatz zusteht. Im Rahmen der Sachmängelhaftung hat der Verkäufer für solche Mängel einzustehen, die der Kaufsache im Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs anhaften. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich der, in dem die Kaufsache an den Käufer übergeben wird. Bei einem Versendungskauf regelt § 447 BGB
jedoch, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung bereits dann auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer die Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Spediteur übergibt bzw. bei der Post aufgibt. Das heißt im Umkehrschluss, dass Sie alles Ihrerseits Erforderliche getan haben haben, wenn Sie die Felge in einem ordnungsgemäßen Zustand ordnungsgemäß verpackt und versendet haben (und dies auch beweisen können). Kommt es dann zu einem Transportschaden, haben Sie dafür nicht einzustehen.
Im Ergebnis halte ich Ihre Chancen, sich erfolgreich gegen die Klage verteidigen zu können, durchaus für realistisch. Da aufgrund des Streitwerts das Amtsgericht sachlich zuständig ist, vor dem kein Anweltszwang besteht, ist es rechtlich nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Gleichwohl ist es sehr sinnvoll, da Sie, wenn Sie keinen Anwalt beauftragen, Fehler beim Abfassen der Schriftsätze machen können, wodurch Sie Rechtsnachteile erleiden können. Im Ergebnis könnten Sie das Verfahren allein wegen solcher Fehler verlieren.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt halten sich bei diesem Streitwert durchaus in einem überschaubaren Rahmen. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, hääte der Gegener Ihnen die Anwaltskosten zu erstatten. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden. Bevor es zu einem bindenden Anwaltsvertrag kommt, werde ich Sie selbstverständlich über die zu erwartenden Kosten aufklären.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und möchte Sie abschließend bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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