Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Ob die Schadenersatzforderung rechtens ist, kann nur an Hand der Auktion geklärt werden. Konnte und musste man annehmen, dass es sich um ein „echte“ Uhr handelt. Aufgrund Ihrer Schilderung könnte hierfür schon einiges sprechen.
Dann wäre Sie verpflichtet, eine Originaluhr zu liefern.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts könnte eine Wohl gem. Art. 27 EGBGB
stattgefunden haben. Diese Vereinbarung würde dann gelten.
Ansonsten greift die Auffangvorschrift des Art. 28.
Ich gehe daher davon aus, dass hier das UN-Kaufrecht Anwendung findet. Das CISG besagt:
Art. 1 [Anwendungsbereich]
(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
a. wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
b. wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
Art. 74 [Umfang des Schadenersatzes]
Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.
Art. 75 [Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung und Deckungsgeschäft]
Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.
Insoweit dürfte das Gesetz eindeutig sein, der Deckungskauf ist dann berechtigt!
Hinsichtlich des zuständigen Gerichtes bei ausländischen Schuldnern spielen hier insbesondere der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ/EuGVVO I, § 29 ZPO
), der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Ziffer 3
EuGVÜ/EuGVVO I, § 32 ZPO
), der vereinbarte Gerichtsstand (Art. 17
EuGVÜ/EuGVVO I, § 38 ZPO
), der Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13
EuGVÜ/Art. 15 EuGVVO
I) sowie der Vermögensgerichtsstand (§ 23 ZPO
) eine besondere Rolle.
Da die Schweiz nicht zur EU gehört, gilt insoweit analog das Luganer Abkommen, dort Art. 5:
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; ...
Der Erfüllungsort ist beim Privatverkauf gem. §447 BGB
(Versendungskauf) der Ort des Verkäufers, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, da ja sogar Abholung im Gespräch war. Es bleibt insoweit bei dem allgemeinen Gersichtsstand
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Steininger,
habe ich eine Chance aus der Schadensersatzforderung herauszukommen ?
Ich werde bei diesem Käufer das Gefühl nicht los, dass er ganz genau wuste, dass es ein Replikat sein könnte und auf ebendiese Vorgehensweise spekulierte. Alle anderen Interessenten haben in Bezug auf die Auktionsformulierung VOR dem Kauf nachgefragt.
Schon allein der Sofort-Kaufen-Preis von 499 CHF und der Verweis auf fehlende Unterlagen bzw. Zertifikate müssten für den Käufer, der ein Original möchte, fragwürdig scheinen.
Nach Tätigen des Kaufes, aber vor Zahlung habe ich auf erstmaliges Ansprechen des Käufers in Bezug auf Originalität ausdrücklich daraufhingewiesen, dass ich keinerlei Originalität garantieren kann. Der Kunde hat die Ware trotzdem haben wollen.
Ist das dann nicht auch sein Risiko ?
Der Käufer muss mich dann also in der Schweiz verklagen, wenn er den Schadensersatz will oder ? Es gilt das Schweizer Vertragsrecht, wenn ich Sie richtig verstanden habe ?
Ich bedanke mich nochmals herzlich schon im voraus
und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Es gilt das Internationale Kaufrecht, dies wird auch das schweizer Gericht zur Anwaendung bringen.
Mit tätigen des Sofortkaufes ist der Vertrag zustande geommen, das nachträgliche Anmailen ändert daran leider nichts.
Ob nun der kauf über ein Original zustande gekommen ist, muss anhand der Auktionsbeschreibung beurteilt werde - dabei wird es auf Ihre Formulierungen ankommen.
Sie könnten selbstverständlich einwenden, dass auf Grund der Beschreibeung und des Preises nie von einem Orginal ausgegangen werden konnte. Über diesen Weg würde ich mich zunaächst verteidigen.
Beachten Sie: der Deckungskauf muss tatsächlich vorliegen, sonst bekommt der andere keinen Ersatz "ins Blaue hinein".