Sehr geehrter Fragensteller,
1. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist dies ein Verstoß gegen die AGB. Aber selbst, wenn es nicht wirksam innerhalb der AGB geregelt ist bzw. ausgeschlossen sein sollte, ist es in der Regel rechtsmissbräuchlich einen Einzelanschluss an eine sehr große Anzahl anderer Nutzer unter Weitervermietung des Anschlusses zu schalten.
2. Ja, sind Sie.
3. Grundsätzlich wären die Lizenzgebühren bzw. der entgangene Gewinn die 2 Standardmöglichkeiten den Schaden nach § 249 BGB
zu beziffern. Man könnte natürlich auch Ihren Gewinn herausverlangen. Das ist dann Variante 3.
4. Sollten Ihnen der Vorsatz bei Abschluss des Vertrages mit der Telekom nach § 263 StGB
nachweisbar sein, dass Sie den Anschluss missbräuchlich nutzen wollten, ist ein Eingehungsbetrug möglicherweise subsumierbar. Dazu sind aber gewichtige Indizien notwendig - z.B. die Buchung von Volumina und Leistungen, die Sie alleine für Ihr Unternehmen nicht gewinnbringend hätten nutzen können ohne "Weiterverkauf" etc..
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 05.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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> 1. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist dies ein Verstoß gegen die AGB.
> Aber selbst, wenn es nicht wirksam innerhalb der AGB geregelt ist bzw.
> ausgeschlossen sein sollte, ist es in der Regel rechtsmissbräuchlich einen
> Einzelanschluss an eine sehr große Anzahl anderer Nutzer unter
> Weitervermietung des Anschlusses zu schalten.
Was für eine haltlose und unbegründete Behauptung!
Ich erwate hierzu eine genau Quellenangabe (die es meiner Ansicht nach gar nicht geben kann, aber hey, ich lasse Ihnen die Chance), oder überlassen Sie Anfragen, zu denen Sie keine Ahnung haben, jemand der es hat!
> 2. Ja, sind Sie.
??? BELEG ???
> 3. Grundsätzlich wären die Lizenzgebühren bzw. der entgangene Gewinn
> die 2 Standardmöglichkeiten den Schaden nach § 249 BGB
zu beziffern.
> Man könnte natürlich auch Ihren Gewinn herausverlangen. Das ist dann
> Variante 3.
Hier haben Sie meine Frage nicht im Ansatz beantwortet, und nur aufgrund Ihrer haltlosen Behauptung argumentiert.
> Sollten Ihnen der Vorsatz bei Abschluss des Vertrages mit der Telekom
> nach § 263 StGB
nachweisbar sein, dass Sie den Anschluss missbräuchlich
> nutzen wollten, ist ein Eingehungsbetrug möglicherweise subsumierbar.
> Dazu sind aber gewichtige Indizien notwendig - z.B. die Buchung von
> Volumina und Leistungen, die Sie alleine für Ihr Unternehmen nicht
> gewinnbringend hätten nutzen können ohne "Weiterverkauf" etc..
... da fehlen einem einfach nur die Worte!
Ich werde die Anfrage neu einstellen und beim Betreiber dieser Platform beantragen mein Geld zurück zu erhalten.
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihr Vorhaben des unerlaubten Weiterverkaufs ist evident höchstwahrscheinlich rechtswidrig.
Ihre Empörung ist deswegen objektiv nicht nachvollziehbar.
Sollten Sie dies anders sehen, begehen Sie einfach die Verstöße. Bedenken Sie aber meine Warnung.
Ich werde Ihrem Antrag nicht zustimmen. Meine Leistung wurde erbracht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -