Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es, dass der Beamte die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmissverständlich und vollständig geben muss, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Dabei muss die Auskunft umso klarer sein, je weniger Fachkenntnis beim Empfänger vorausgesetzt werden kann. Erteilt ein Beamter eine Auskunft, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Auskunftssuchende eigentlich einen schriftlichen Vorbescheid hätte einholen müssen – vielmehr muss die erteilte Auskunft den genannten Grundsätzen entsprechen.
Die Frage ist nun, ob das Mobilheim überhaupt an dieser Stelle aufgestellt werden kann, ob es also dem materiellen Baurecht entspricht. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein Schaden entstanden in Form der unnützen Anschaffung dieses Mobilheims.
Sie sollten also klären, wie es um die Genehmigungsfähigkeit des Mobilheims an dieser Stelle bestellt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen