Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst einmal haben die Eltern (eventuell vertreten durch Tochter B) die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch fiele die Immobilie in die Erbmasse und Tochter B würde hier entsprechend der Erbquote erben.
Alternativ hierzu können Tochter B gegen Tochter A vorgehen. Hier wäre das Argument, dass Tochter B vertragliche Pflichten der Tochter A übernommen hat und hierfür entschädigt werden muss (Geschäftsführung ohne Auftrag).
Welcher dieser Wege sinnvoller ist, kann diesseits nicht beurteilt werden. Allerdings vermute Ich, dass die Einkommensverhältnisse von Tochter A krankheitsbedingt gelitten haben. Die Entschädigung über die Erbmasse erscheint also zunächst attraktiver. Hier ist allerdings zu Bedenken, dass bei fortschreitender Pflegebedürftigkeit (eventuell Pflegeheim) das Haus auch zur Versorgung verwendet werden muss (also vor Eintritt des Erbfalls verbraucht ist).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Danke für Ihre Antwort. Sie schreiben:
"Alternativ hierzu können Tochter B gegen Tochter A vorgehen. Hier wäre das Argument, dass Tochter B vertragliche Pflichten der Tochter A übernommen hat und hierfür entschädigt werden muss (Geschäftsführung ohne Auftrag)."
Spielt die Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Behinderung bei der Frage, ob Tochter A Pflichten verletzt hat, keine Rolle? Sie hat Operationen und Behandlungen hinter sich und sieht sich körperlich nicht mehr in der Lage, zwei pflegbedürftige Menschen zu pflegen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich ist der Grund warum der vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen wird nicht von Belang. (Etwas anderes kann allerdings im Vertrag vereinbart worden sein. Dies könnte ein Ausschluss der Rückforderungsrechte oder aber auch eine Eingrenzung sein).
Bei weiteren Rückfragen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt