Schadensersatz gegenüber einer Kommune
| 16.12.2012 15:08
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben ein Hinterlandgrundstück, das durch eine eigene Zufahrt zu erreichen ist. Als wir das Grundstück erwarben, stand direkt vor der Einfahrt eine Anlage nach dem TKG in der öffentlichen Verkehrsfläche. Unsere Zufahrt ist bereit seit 1974 katasteramtlich erfasst. Die Anlage wurde 1989 aufgestellt. Der Betreiber dieser Anlage sah keine Veranlassung, warum er die Anlage auf seine Kosten versetzen solle. Auch unser Hinweis, dass das TKG bei Beeinträchtigung des Widmungszwecks regelt, dass die Versetzung auf Kosten des Betreibers zu versetzen ist, wurde ignoriert. Die zuständige Stadtverwaltung (wir wohnen im Kreis Recklinghausen) sah sich „nicht beschwert", es sei unsere Sache, für die Versetzung zu sorgen. Wir haben auf dem Klageweg gegen den Betreiber klar gewonnen. Auch die Richterin teilte unsere Ansicht, der Widmungszweck sei beeinträchtigt und eigentlich sei der Straßenbaulastträger (also in unserem Fall die Kommune) für die Einhaltung des Widmungszwecks zuständig (hier Anliegergebrach) und hätte auch die Versetzung der Anlage betreiben müssen, hat uns aber auch dieses Recht in analoger Auslegung zugesprochen.
Nach monatelanger Bauverzögerung wurde die Versetzung der Anlage vorgenommen. Ein Treffen vor Ort mit einem Mitarbeiter der Kommune, einem des Betreibers und der beiden Nachbarn, die von Beginn an das Ziel verfolgten, unser Bauvorhaben mit allen Mitteln zu torpedieren, sprachen den neuen Standort ab. Wir wohnen in einer kleinen Anliegerstraße, die in einen Wirtschaftsweg übergeht und damit erforderlich macht, dass wir aus einer Richtung unsere Einfahrt befahren und sie auf gleichem Weg zur Hauptstr. auch wieder verlassen müssen. Trotz dieser Kenntnis beschlossen alle Beteiligten, diese Anlage sei direkt neben unserer Einfahrt, und zwar in Richtung Hauptstr. bestens aufgehoben. Unsere Straße ist einspurig, mit einem gegenüberliegenden Graben. Unsere Einwände, LKWs hätten überhaupt keine Möglichkeit mehr, unser Grundstück zu erreichen, weil der Platz durch die Standortwahl der Anlage so einschränkt, dass das Einfahren verhindert werde, blieb ohne Beachtung. Der Mitarbeiter der Verwaltung war offensichtlich nur extrem bemüht, den Nachbarn gerecht zu werden, obwohl jeder Nachbar über 30 Frontmeter an der Straße verfügt, keine Zuwegung betroffen ist und die Häuser sogar über einen Meter oberhalb der Straße liegen, also auch keine optische Beeinträchtigung darstellte.
Der Mitarbeiter der Verwaltung stellte uns vor die Wahl, entweder der von ihnen gewählte Standort oder keine Versetzung. Wir sahen uns dem üblen Getreibe hilflos ausgeliefert. Die Konsequenz dieser Standortwahl sah so aus, dass der erste LKW unverrichteter Dinge wieder davon fuhr, da er nicht in die Einfahrt hinein kam. Reaktion der Stadtverwaltung: Da müssten wir eben eine Verdichtung des Grabens beantragen. Das haben wir auch gemacht. Allerdings hat uns das ganze 3.500 € (Verfüllen und späteres Öffnen des Grabens) gekostet, die nur dadurch entstanden sind, dass die Verwaltung „in Ausübung ihres Ermessensspielraums" diese für uns unverhältnismäßige Entscheidung getroffen hat.
Können wir von der Stadtverwaltung Schadensersatz verlangen?